Erfolge unserer Anwälte im Steuerstrafrecht

Auf den Cent genau

Sachverhalt

Unsere Kanzlei wurde im Jahr 2014 mit der Nacherklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus der Schweiz beauftragt.

Bei der Bearbeitung der unserer Kanzlei zur Verfügung gestellten Bankunterlagen fiel auf, dass sämtliche Einzahlungen auf dem Konto in der Schweiz aus einer gewerblichen Tätigkeit stammten, die ebenfalls nicht ordnungsgemäß in Deutschland versteuert wurden. Erste Berechnungen ergaben eine nachzuzahlende Steuer im mittleren sechsstelligen Bereich. Bei Entdeckung durch die Finanzbehörden hätte eine Freiheitsstrafe im Raum gestanden. Nach Rücksprache mit unserem Auftraggeber wurden diese Einkünfte ebenfalls in der Selbstanzeige berücksichtigt, so dass die Selbstanzeige alle nicht erklärten Einkünfte im strafrechtlich relevanten Zeitraum abdeckte.

Ergebnis

Die Auswertung der zuständigen Steuerfahndung stimmte mit den von unserer Steuerabteilung endgültig errechneten Werten auf den Cent überein. Durch die korrekt erstellten Nacherklärungen für die vergangenen Jahre und Nachzahlung der Einkommen-, Umsatz-, und Gewerbesteuer als auch der Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt.    

Steuerhinterzieher vor Gefängnis bewahrt

Sachverhalt

Die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde im Jahr 2010 beauftragt, für Mandanten Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung im hohen sechsstelligen Bereich zu erstatten.
Das Vermögen in der Schweiz wurde durch verschiedene Schweizer Banken verwaltet. Es erfolgten nahezu täglich An- und Verkäufe von Wertpapieren. Die Schwierigkeit bestand darin, dass die Unterlagen der Schweizer Banken für die Erklärung der deutschen Einkommensteuer nicht ohne weiteres herangezogen werden konnten, da sie den Anforderungen des deutschen Steuerrechts nicht entsprachen.
Die Unterlagen mussten aufwendig aufbereitet werden, um letztlich für die Erklärungen zugrunde gelegt werden zu können.

Ergebnis

Durch die korrekte Schätzung der hinterzogenen Steuern im Rahmen der Selbstanzeige und die gewissenhafte Nacherklärung der erzielten Einkünfte, bestehen aus Sicht der Steuerfahndungsstelle keine Bedenken gegen die Vollständigkeit der Selbstanzeige.
Die aufgrund der Nacherklärung entstandenen Steuern wurden beglichen. Die abschließende Entscheidung obliegt nach Bestandskraft der geänderten Bescheide der Bußgeld- und Strafsachenstelle.