Forderungsverjährung und Anspruchsverjährung
Zur Gefahr der Verjährung von Ansprüchen und Forderungen mit Ablauf des 31.12.2012
Sinn und Zweck der Einrede der Verjährung
Der dahinter stehende Zweck ist es, Rechtssicherheit herzustellen und den Rechtsfrieden zu wahren.
Aufgrund der Tatsache, dass viele Forderungen zum Jahresende verjähren, sollte gerade jetzt geprüft werden, ob Ansprüche bestehen, deren Durchsetzung ab dem 01.Januar des Folgejahres gehemmt ist.
Abgesehen von einigen Besonderheiten in manchen Rechtsgebieten, verjähren mit Ablauf des 31.12.2012 sämtliche Ansprüche und Forderungen aus dem Jahr 2009, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB greift.
Beginn der Regelverjährung von drei Jahren gem. §§ 195, 199 BGB
§ 199 BGB Abs. 1:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die folgenden Ansprüche und Forderungen aus dem Jahr 2009 (keine abschließende Aufzählung) können daher mit Ablauf des 31.12.2012 verjähren:
- Ansprüche des Vermieters/Verpächters aus Miet- bzw. Pachtverträgen, die auf Zahlung gerichtet sind
- der Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis
- der Anspruch des Handwerkers auf seinen Werklohn
- der Anspruch des Unfallopfers auf Schadensersatz gegen den Unfallverursacher
- der Anspruch aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung
- der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nach Vertragsende
Aufgrund der Erbrechtsreform 2010 gilt grds. nunmehr auch hier die Regelverjährung von drei Jahren. Die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt nur noch in Ausnahmefällen weiter.
Besondere Verjährungsfristen in bestimmten Rechtsgebieten
Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Rechtsverhältnisses können kürzere oder längere Verjährungsfristen gelten.
Im Bereich des Mietrechts kann der Vermieter beispielsweise Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gem. § 548 Abs. 1 BGB nur sechs Monate lang geltend machen. Die Frist hierfür beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält.
Nach § 548 Abs. 2 BGB kann der Mieter hingegen seine Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen ebenfalls nur bis zu sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen.
Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung gilt folgendes: Die Abrechnung muss gem. § 556 Ab. 3 Satz 2 BGB innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Diese Frist gilt jedoch nicht für Geschäftsraummietverhältnisse (BGH Urteil vom 27.01.2010, XII ZR 22/07). Gegen die Abrechnung selbst kann der Mieter gem. § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB Einwendungen innerhalb von einem Jahr nach Zugang der Abrechnung erheben.
Im Bereich des Gesellschaftsrechts verjährt gem. §19 Abs. 6 GmbHG der Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen durch die Gesellschafter in 10 Jahren von seiner Entstehung an. Gem. § 43 Abs. 4 GmbHG verjähren Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer wegen Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer innerhalb von fünf Jahren.
Die Verjährung verhindern
Es ist zu unterscheiden zwischen verjährungshemmenden und verjährungsunterbrechenden Maßnahmen.
Die Hemmung der Verjährung ist in den §§ 203, 204 BGB geregelt. Die Unterbrechung ist in § 212 BGB normiert.
Bei der Hemmung der Verjährung wird die Verjährungsfrist für die Dauer der Hemmung gestoppt. Fällt der Hemmungsgrund weg, läuft die Frist weiter.
Demgegenüber bewirkt die Unterbrechung der Verjährung nach § 212 BGB den Neubeginn der Verjährungsfrist.
Die Hemmung kann gem. § 203 BGB beispielsweise durch ernsthafte Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner über die streitgegenständliche Forderung herbeigeführt werden. Hierfür genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächliche Grundlage, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (Palandt/Ellenberger, 70. Auflage, § 203 Rn. 2). Aufgrund der Beweispflicht des Gläubigers – für den Fall, dass er in einem späteren Prozess darlegen muss, dass Verhandlungen erfolgten – sollte er sich von dem Schuldner schriftlich bestätigen lassen, dass er für die Dauer der Verhandlungen auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Zu beachten ist im Rahmen der Hemmung, dass eine Hemmung auch dann beendet ist, wenn die Verhandlungen der Parteien „einschlafen“ (BGH vom 06.11.2008, XI ZR 158/07).
Auch durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, der vor dem 31.12.2012 gestellt wird, kann die Verjährung gehemmt werden, wenn der Antrag nur wenige Tage nach dem Jahreswechsel dem Schuldner als Antragsgegner zugestellt wird. Es ist jedoch insbesondere darauf zu achten, dass der Antrag vollständig und korrekt ausgefüllt wurde. Sicherheitshalber sollte jedoch nicht bis zur letzten Minute mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gewartet werden, sondern dieser - wenn möglich - entsprechend frühzeitig gestellt werden.
Die Verjährung kann demgegenüber unterbrochen und damit der Neubeginn einer Verjährungsfrist herbeigeführt werden, wenn der Schuldner – nachweisbar, somit am besten schriftlich – den Anspruch noch vor Jahresende anerkennt.