14.04.2020 13:10
Familienrecht

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Weitere familienrechtliche Aspekte in der Corona-Krise

1) Wohnungszuweisung
In Fällen häuslicher Gewalt kann auch in der Corona-Krise die gemeinsam bewohnte Wohnung oder Immobilie einem der Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem sogenannten Gewaltschutzgesetz zur alleinigen Nutzung zugwiesen werden. So hat am 01.April 2020 das Amtsgerichts Bad Iburg im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung einen Mann der gemeinsamen Wohnung verwiesen, nachdem dieser seiner ehemaligen Lebensgefährtin wiederholt mit Gewalt gedroht hatte, sollte sie ihn verlassen wollen. Die Situation eskalierte sodann dahingehend, dass es zu Sachbeschädigungen kam.

Der ehemaligen Lebensgefährtin und ihren zwei minderjährigen Kindern wurde die Wohnung befristet bis zum 30.09.2020 zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Fazit: Auch in Corona-Zeiten gilt der Grundsatz: Wer schlägt, muss gehen!

2) Auswirkungen auf Unterhaltszahlungen
Niemand kann derzeit abschätzen, wie sich die Corona-Krise längerfristig auf unsere Wirtschaft und mithin auch auf das Einkommen jedes einzelnen auswirken wird.

Im Falle der Verringerung des Einkommens durch Kurzarbeit oder gar Arbeitsplatzverlust ist es dringend sowohl dem Unterhaltsberechtigten als auch dem Unterhaltsverpflichteten anzuraten, den jeweils anderen umgehend zu informieren, um möglichst gemeinsam zumindest für einen gewissen Zeitraum eine Lösung zu finden! Auch die Rechtsanwaltskanzleien und Gerichte arbeiten momentan im Krisenmodus, so dass etwaige Vollstreckungsaufträge oder Unterhaltsverfahren nur schleppend bearbeitet werden.

Umso wichtiger ist es mithin in dieser Zeit, einvernehmliche Vereinbarungen zu treffen, die einer etwaigen Einkommenseinbuße auf einer Seite Rechnung trägt.

Im Falle des Kurzarbeitergeldes wird der einem Unterhaltsverpflichteten zu verbleibende Selbstbehalt auf den sogenannten „notwendigen Selbstbehalt“ reduziert; er wird mithin genauso wie ein Erwerbsloser behandelt. Im Falle der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern beträgt dieser zum Beispiel derzeit 960,00 €. Es gilt zwar hier immer noch der Grundsatz einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit, was bedeutet, dass auch ein Nebenjob ausgeübt werden muss, um wenigstens den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Allerdings dürften in dieser Zeit andere Maßstäbe an diese Obliegenheit zu stellen sein als sonst.

Mangels bestehender ausreichender Rechtsprechung lassen sich derzeit noch keine verlässlichen Aussagen darüber treffen, wie sich im Einzelfall die Corona-Krise langfristig auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen bzw. - ansprüche auswirken wird.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite, wenn es darum geht, eine zumindest vorläufige Anpassung bestehender Unterhaltsverpflichtungen auszuhandeln.

Ihr Team von der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft