06.11.2012 10:41
Verkehrsrecht

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Winterreifenpflicht

Wann müssen Winterreifen auf das Auto?

Die Regelung von „O“ bis „O“ - Dieses Jahr hat sich die alte Weisheit „von Oktober bis Ostern“ bewahrheitet. Der erste Schnee ist gefallen und viele Autofahrer hat es wieder eiskalt erwischt. Die Winterreifen sind noch nicht montiert. Doch wie sieht es rechtlich aus?

Wer bei Wintereinbruch noch keine Winterreifen auf sein Auto gezogen hat, riskiert nicht nur ein Bußgeld und einen Punkte im Verkehrszentralregister, sondern auch noch seinen Versicherungsschutz.

 

Winterreifenpflicht seit 2010

Seit dem 04.12.2010 ist die „Winterreifenpflicht“ in Kraft getreten. Diese besagt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden darf, welche bestimmte Eigenschaften erfüllen, d.h. ein Reifen sollte mit dem Bezeichnung M+S versehen sein. Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 dürfen bei solchen Wetterverhältnissen auch gefahren werden, wenn an den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen angebracht sind. Dies gilt jedoch nicht für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen verfügbar sind. So besagt es der § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung.

 

Keine einheitliche Regelung

Eine einheitliche Regelung, ab wann die Winterreifen zu führen sind, (zum Beispiel vom 01.10. bis 01.04) gibt es aufgrund der unterschiedlichen Wetterverhältnisse in Deutschland jedoch nicht.

Wer in einer allgemeinen Verkehrskontrolle von der Polizei bei winterlichen Wetterverhältnissen ohne Winterreifen (ohne M+S gekennzeichnete Reifen) angehalten wird, erhält bereits ein Bußgeldbescheid über € 40,00 nebst 1 Punkt. Wird der fließende Verkehr im Winter bei Schnee und Glatteis aufgrund eines Fahrzeuges, welches keine Winterreifen montiert hat, behindert, muss man mit einem Bußgeld in Höhe von € 80,00 und 1 Punkt in Flensburg rechnen. Bei Gefährdung des Straßenverkehrs in derartigen Fällen ist ein Bußgeld in Höhe von € 100,00 und 1 Punkt im Verkehrszentralregister vorgesehen.

 

Haftet der Fahrer oder der Fahrzeughalter?

Wer nicht mit dem eigenen Fahrzeug unterwegs ist, sollte unbedingt vor Fahrtantritt prüfen, ob die entsprechenden Reifen montiert sind. Da in diesem Fall der Fahrer und nicht der Halter für das Auto verantwortlich ist und auch das Bußgeld erhält. Auch bei der Inanspruchnahme von Mietwagen sollte dies vor Fahrtantritt unbedingt überprüft werden.

Kommt es aus den oben genannten Gründen zu einem Verkehrsunfall ist ein Bußgeld in Höhe von € 120,00 und 1 Punkt in Flensburg sicher. Jedoch sind dann die Kosten des Bußgeldes die Geringsten. Denn auch die Haftpflichtversicherung kann eine Regulierung des Schadens am eigenen Auto teilweise oder gar komplett ablehnen. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass auch eine Mithaftung bei montierten Winterreifen - ohne genügend Profiltiefe - entstehen kann. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen und kann nicht verallgemeinert werden.

 

Unterschiedliche Regelungen im Ausland

Wer im Winter zum Skifahren ins Ausland fährt, sollte sich vor Reiseantritt über die jeweiligen landesüblichen Vorschriften informieren, da eine Winterreifenpflicht sowie eine vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von Land zu Land verschieden ist. Hier ist auch zu beachten, dass die Höhe der Bußgelder im Ausland abweichend zu denen in Deutschland geregelt sind.

Wer also jetzt seine Winterreifen noch nicht aufgezogen hat, sollte dies unbedingt schnell nachholen, damit sowohl eine sichere Fahrt als auch ein Bußgeld- und der Versicherungsschutz gewährleistet ist.



Carolin Auth