12.07.2013 10:13
Verkehrsrecht

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Unfall im Straßenverkehr

Vorfahrt genommen - Gegner war zu schnell

In einem Urteil vom 26.04.2013 – 10 U 4938/12- entschied das OLG München zu Lasten eines Vorfahrtsberechtigten, da dieser mit einer zu hohen Ausgangsgeschwindigkeit an eine Kreuzung herangefahren war und damit den Unfall mit der wartepflichtigen Klägerin überwiegend schuldhaft verursachte.

Die Klägerin, welche innerorts in eine vorfahrtsberechtigte Straße einbiegen wollte, fuhr langsam an diese heran, da ihr eine Einsicht in jene durch parkende Fahrzeuge verhindert war. Als sie den heranfahrenden Beklagten wahrnahm, brachte sie ihr Fahrzeug zum Stehen. Dies konnte eine Kollision der Fahrzeuge dennoch nicht verhindern.

Zeugenaussagen: Unfall hätte vermieden werden können

Insbesondere nach der Zeugenvernahme als auch dem Sachverständigengutachten stand fest, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision stand und der Beklagte mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren war. Bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte der Beklagte jedoch auf das Fahrverhalten der Klägerin reagieren und den Unfall vermeiden können.

 

Unrechtmäßige Haftungsverteilung

Nach Ansicht des OLG ist das Landgericht daher zu Unrecht von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin ausgegangen. Vielmehr haftet der Beklagten zu 2/3 auf den der Klägerin entstandenen Schaden, da der Verstoß des Beklagten sich als schwerwiegender darstellt.

Selbst wenn man der Klägerin einen Vorfahrtsverstoß anlastet, ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie nur langsam in die Straße einfuhr und sofort abbremste als sie sich des Beklagtenfahrzeuges gewahr wurde.

Der Beklagte jedoch fuhr mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. In seinem Gutachten konnte der Sachverständige jedoch nur eine Bandbreite von 64 bis 79 km/h ermitteln. Aufgrund der Zeugenaussagen kam der Senat jedoch zu der Auffassung, dass die Geschwindigkeit über 70 km/h gelegen haben muss. Diese folgert er aus den Zeugenaussagen, welche von hohen Geschwindigkeiten und lauten Motorengeräuschen berichtet hatten.

Schätzung von Geschwindigkeiten

Dabei hat der Senat nicht verkannt, dass die Schätzung von Geschwindigkeiten durch Zeugen mit Vorsicht zu begegnen ist. Dennoch vertritt er die Ansicht, „dass die glaubhafte Schilderung von Zeugen über ein rasantes Fahren, wahrgenommene hohe Geschwindigkeiten und die Feststellung eines hohen Motorgeräusches den Schluss, von einer höheren Geschwindigkeit auszugehen als der vom Sachverständigen festgestellten Mindestgeschwindigkeit“ zulässig ist. 



Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH