30.08.2016 09:45
Familienrecht

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Unterhaltsanspruch bei Zweitausbildung: Ausnahme vom Grundsatz

Volljähriges Kind kann von seinen Eltern Unterhaltszahlungen für eine Zweitausbildung verlangen

Eltern sind verpflichtet, eine erste angemessene Berufsausbildung ihres Kindes zu finanzieren. Unter bestimmten Voraussetzungen wird ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen, sodass Eltern auch bei einer Zweitausbildung gegenüber ihrem volljährigen Kind unterhaltspflichtig sind.
Finanzierung der Zweitausbildung/Berufsausbildung

Unterhaltsanspruch des Kindes bei Zweitausbildung

Die Frage nach dem Unterhaltsanspruch bei einer Erst- oder Zweitausbildung eines Kindes ist ein Thema, das die Familiengerichte immer wieder beschäftigt, so auch das Oberlandesgericht Celle. 

Beschluss des OLG Celle: 

Eltern sind unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen einer Zweitausbildung zur Unterhaltszahlung für ihr volljähriges Kind verpflichtet. 

Im vorliegenden Fall musste das OLG Celle darüber entscheiden, ob ein volljähriges Kind im Rahmen einer Zweitausbildung einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber seinen Eltern hat. In seinem Beschluss vom 18. April 2013 - Az.: 17 UF 17/13 - hat das Gericht konkret die Frage beantwortet, ob Eltern verpflichtet sind, ihrem Sohn nach Abschluss seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und Handelsassistenten ein Studium der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik zu finanzieren. 

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 

Nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife hat der Sohn eine kombinierte Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann in einem Möbelhaus mit einer sich anschließenden Fortbildung zum Handelsassistenten absolviert. Die Prüfung zum Einzelhandelskaufmann schloss der Sohn am 11. Januar 2005 mit sehr guten und guten Noten ab. Die Prüfung zum Handelsassistenten folgte am 9. August 2006 mit Noten, die von sehr gut bis befriedigend reichten. Zwischen der ersten und zweiten Prüfung, nämlich im März 2006, bewarb sich der Sohn im Ausbildungsbetrieb auf eine ausgeschriebene Stelle zum Verkaufsassistenten in der Großkundenabteilung. Auf seine Bewerbung erhielt er zeitnah eine Absage. Sie stand im Gegensatz zu den zu Beginn seiner Ausbildung gemachten Versprechungen auf einen schnellen Aufstieg in das Management des Unternehmens. Noch im Juli 2006 schied der Sohn aus dem Ausbildungsbetrieb aus. Bis zur Aufnahme seines Grundwehrdienstes, der von Oktober 2006 bis Juni 2007 dauerte, war er arbeitslos gemeldet. Im Oktober 2007 nahm er ein Studium an der technischen Universität in Berlin auf. Die Bachelorprüfung im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit dem Studienschwerpunkt Elektrotechnik bestand er am 7. März 2011 mit einem Notendurchschnitt von 2,9. Den sich anschließenden Masterstudiengang schloss er am 1. November 2012 mit der Note 1,7 ab. 

Abweichung vom Grundsatz der Unterhaltspflicht für die Erstausbildung

Eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern kann sich in Abweichung vom Grundsatz nur dann ergeben, wenn besondere Gründe vorliegen. Als besondere Gründe kommen in Betracht

(1) eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen,
(2) eine gestufte Ausbildung,
(3) wenn eine angemessene Ausbildung noch nicht gewährt wurde oder
(4) wenn es sich um eine "echte" Zweitausbildung handelt.

(1) Eine zweite Ausbildung aus persönlichen Gründen setzt voraus, dass das Kind den erlernten ersten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Ein persönlicher Grund liegt auch dann vor, wenn es sonstige Gründe gibt, die zu Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren und die eine Fortführung der Ausbildung unmöglich machen.

(2) Typische Beispiele für eine gestufte Ausbildung sind die Kombinationen Lehre - Abitur - Studium oder Abitur - Lehre - Studium.

(3) Grundsätzlich bezieht sich der Anspruch auf Unterhalt des Kindes auf eine angemessene Ausbildung. Angemessen ist die Ausbildung, wenn sie den Fähigkeiten, der Begabung, den Neigungen und dem Leistungswillen eines Kindes am ehesten entspricht. Insoweit sind Eltern, die ihrem Kind eine erste angemessene Berufsausbildung finanziert haben, ihrer Unterhaltspflicht in einem ausreichenden Maß nachgekommen, und zwar unabhängig von der Höhe der Kosten.

(4) Sind die Eltern ihrer Verpflichtung noch nicht nachgekommen, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu finanzieren, dann sind sie dazu ausnahmsweise verpflichtet.

Rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts: 

Im vorliegenden Fall wurde bezüglich der Zweitausbildung aus persönlichen Gründen nichts vorgetragen. Eine gestufte Ausbildung als besonderer Grund kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da es am sachlichen Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Möbelhandel und dem Studium zum Wirtschaftsingenieur mit dem Schwerpunkt Elektrotechnik fehlt. Im vorliegenden Fall haben die Eltern ihrem Sohn die Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und eine sich anschließende Weiterbildung zum Handelsassistenten finanziert, sodass sie ihrer Pflicht nach einer angemessenen Berufsausbildung nachgekommen sind. Der Sohn hat seine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Möbeleinzelhandel allerdings unter der Voraussetzung absolviert, dass er innerhalb des Unternehmens aufsteigen kann. Das geht aus dem Schriftverkehr hervor, in dem ihm ein innerbetrieblicher Aufstieg in das Management zwar in Aussicht gestellt, letztlich jedoch verweigert wurde, weshalb er aus dem Unternehmen ausschied. 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein scheinbar eindeutiger Sachverhalt interessante rechtliche Möglichkeiten zutage fördert. Das zeigt einmal mehr, wie wichtig eine fachkundige Vertretung ist. 

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Bildquelle: Anastas Tarpanov, CC BY-SA 2.0, flickr.com/photos/plastiqphotos/4562667101