02.10.2014 11:50
Steuerstrafrecht

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Strafbefreiende Selbstanzeige

Verschärfte Regelungen für Steuerhinterzieher

Die Finanzminister haben sich geeinigt: Ab Januar 2015 wird eine strafbefreiende Selbstanzeige für Steuersünder teurer und schwieriger. Das Ergebnis der Landesfinanzministerkonferenz im Mai 2014 stellt einen Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Selbstanzeige dar.

Der Gesetzesentwurf sieht eine Verlängerung der Verjährungsfristen für Steuerstraftaten vor, erweitert die Ausschlussgründe für eine Selbstanzeige und sieht eine Strafbefreiung durch Selbstanzeige nur vor, wenn die Hinterziehungssumme 25.000 Euro/Jahr nicht übersteigt.

Ziel der Gesetzesänderung

Steuerhinterziehung soll sich gar nicht mehr lohnen. Kommt es dennoch zu einer Steuerhinterziehung soll derjenige, der den Gesetzesverstoß begangen hat, es nicht mehr so leicht haben durch Selbstanzeige Strafbefreiung zu erlangen und dadurch schließlich besser gestellt werden als gesetzestreue Steuerzahler. Durch die Regelungen soll versucht werden, dass dem Staat nicht jährlich Milliardenbeträge verloren gehen, denn schließlich geht die Steuerhinterziehung zu Lasten der Allgemeinheit und schadet nachhaltig der Wirtschaft.

Bisherige Rechtslage

Nach § 370 AO (Abgabenordnung) ist die Steuerhinterziehung unter Strafe gestellt.

Eine Steuerhinterziehung nimmt vor, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuererhebliche Tatsachen macht oder diese über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO vor, sieht das Gesetz aber die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO vor, wenn die unrichtigen Angaben gegenüber der Finanzbehörde berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt und die Unterlassenen nachgeholt werden und die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO nicht einschlägig sind.

Neue Rechtslage ab Januar 2015

 

Verlängerung der Verjährungsfristen: 


Bisher lag die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung bei 5 Jahren. In einem besonders schweren Fall bei 10 Jahren. Künftig soll die Verjährungsfrist von 10 Jahren für alle Fälle der Steuerhinterziehung gelten. 

Straffreiheit bei Hinterziehungssumme bis 25.000 Euro/Jahr


Bei einer ansonsten wirksamen Selbstanzeige kann eine Strafbefreiung nun noch erlangt werden, wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Dieser Wert lag bisher bei 50.000 Euro. 

Übersteigt die Summe der Hinterziehung den Wert von 25.000 Euro ist nur noch die Absehung von der Strafverfolgung bei zusätzlicher Geldzahlung möglich.

  • Liegt der Hinterziehungsbetrag bei bis zu 100.000 Euro, müssten 10 % der hinterzogenen Steuern gezahlt werden
  • Bei einer Hinterziehungssumme von 100.000 bis 1 Mio. Euro: Zahlung von 15 % der hinterzogenen Steuern
  • Liegt der Wert über 1 Mio. Euro: 20 % der hinterzogenen Steuern müssten gezahlt werden.


Bisher musste bei einem Hinterziehungsbetrag über 50.000 Euro lediglich pauschal 5% der hinterzogenen Steuern gezahlt werden.

  • Die Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO bezogen sich bisher auf den Täter und seinen Vertreter. Nun erstrecken sich diese auf alle Tatbeteiligten und die entsprechenden Vertreter. Liegt ein Ausschlussgrund vor, entfällt damit die Selbstanzeigemöglichkeit für alle strafrechtlich Beteiligten.
  • Zusätzlicher Ausschlussgrund, § 371 Abs. 2 Nr.1 d) AO:


Während der Dauer der Steuernachschau ist die Selbstanzeige ausgeschlossen. 

Eine Steuernachschau ist ein von den Steuerbehörden spontan einsetzbares besonders Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte.

Keine Strafbefreiung in einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Satz 2 AO:


Liegt eine wirksame Selbstanzeige vor, ist in einem solchen Fall nur noch möglich, dass gegen Zahlung eines Zuschlags auf den Hinterziehungsbetrag von der Strafverfolgung abgesehen wird.

Ziel der Gesetzesänderung

Steuerhinterziehung soll sich gar nicht mehr lohnen. Kommt es dennoch zu einer Steuerhinterziehung soll derjenige, der den Gesetzesverstoß begangen hat, es nicht mehr so leicht haben durch Selbstanzeige Steuerbefreiung zu erlangen. Durch die Regelungen soll versucht werden, dass dem Staat nicht jährlich Milliardenbeträge verloren gehen, denn schließlich geht die Steuerhinterziehung zu Lasten der Allgemeinheit und schadet nachhaltig der Wirtschaft.