14.08.2015 15:07
Steuerstrafrecht, Steuerrecht

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Auslandsvermögen

Vermögen im Ausland - Informationsaustausch zwischen EU-Mitgliedsstaaten

Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten ist seit dem 15.07.2015 beschlossen.

In Zukunft wird es wohl noch schwieriger, Vermögen im Ausland anzulegen und dort erzielte Erträge am Fiskus vorbeizuschleusen.

Am 15.07.2015 hat das Bundeskabinett zwei Gesetzesentwürfe beschlossen. Inhalt dieser Entwürfe ist der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten. Gelten sollen die Regelungen ab 2017.

Über diesen Informationsaustausch erhalten die Finanzbehörden dann umfassend Kenntnis von im Ausland angelegten Vermögen. Aus diesen Daten lassen sich dann erste Schlüsse über erzielte Kapitalerträge ziehen.

Ergibt die Ermittlung, dass der Steuerpflichtige in seinen Steuererklärungen die ausländischen Konten nicht offen gelegt hat, werden in aller Regel steuerstrafrechtliche Ermittlungen gegen den Steuerpflichtigen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Hier gilt zu beachten, dass bei Einkommensteuererklärungen, unabhängig davon, ob im Ausland Kapitalerträge erzielt wurden, wahrheitsgemäß anzugeben ist, ob eine ausländische Bankverbindung besteht.

Die mit den Gesetzesentwürfen einhergehende Fortführung der Bekämpfung von Steuerhinterziehung bezüglich ausländischer Kapitalerträge, führt erneut vor Augen, dass all diejenigen, die ihre ausländischen Bankverbindungen noch nicht offen gelegt haben, ernsthaft über eine Selbstanzeige nachdenken sollten.

Noch ist Zeit für eine Nacherklärung

Noch besteht die Möglichkeit ausländische Einkünfte strafbefreiend nachzuerklären

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Mischa Wölk
- Fachanwalt für Steuerrecht -