Umgangsrecht in Corona-Zeiten
Umgangsrecht in Corona-Zeiten
Es erreichen uns derzeit zahlreiche Anrufe verunsicherter und sich sorgender Elternteile, die nicht wissen, ob sie im Zweifelsfall ihre Kinder im Rahmen des Umgangsrechts dem anderen – getrennt lebenden – Elternteil wie gewohnt herausgeben sollen.
Daher wollen wir Ihnen diesbezüglich einige kurze und prägnante Informationen zukommen lassen.
- Das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils wird durch Corona nicht ausgehebelt; dies gilt auch für gerichtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse. Die Empfehlung bzw. Auflage, soziale Kontakte zu vermeiden, bezieht sich nicht auf die Kernfamilie. Zu dieser gehört der andere Elternteil, auch wenn zwei getrennte Haushalte bestehen!
- Eine nicht näher begründete allgemeine Sorge, das Kind könne sich auf dem Weg oder im Haushalt des anderen Elternteils infizieren, stellt keinen ausreichenden Grund dar, die Umgangsausübung nicht wie gewohnt stattfinden zu lassen.
- Gründe für eine befristete Aussetzung des Umgangs können aber sein:
- eine positiv festgestellte Infektion einer Person im Haushalt des anderen Elternteils oder auch des Kindes selbst
- ein längerer Kontakt des anderen Elternteils mit einer infizierten Person
- eine akute Erkältung des anderen Elternteils oder einer in dem Haushalt lebenden Person mit den einschlägigen Symptomen wie häufigem Husten, Schnupfen und/oder Fieber.
Natürlich sind hier alle Eltern dazu gehalten, ihre Elternverantwortung sorgsam und möglichst im Dialog miteinander auszuüben. Wir erleben es häufig, dass in vielen Fällen schlichtweg der Informationsaustausch nicht funktioniert, was zu einer starken Verunsicherung beim anderen Elternteil führen kann.
Wenn das Kind nach dem Besuchswochenende beispielsweise erzählt, dass die neue Freundin vom Papa krank im Bett lag oder der Arbeitskollege von der Mama vor einigen Wochen noch Urlaub in Österreich gemacht hat, erfolgt oftmals eine voreilige Panikreaktion, da diese Information dem betreuenden Elternteil schlichtweg nicht bekannt war und das entsprechende Hintergrundwissen zu den konkreten Umständen fehlt.
Jeder kennt derzeit die Risikofaktoren und sollte sich – bei allen sonstigen Differenzen, die nach einer Trennung entstehen können – in die Gedanken- und Gefühlswelt des anderen Elternteils hineinversetzen können.
Klären Sie Ihren ehemaligen Partner und Elternteil Ihres Kindes im Einzelfall vor dem Umgangswochenende über derartige oben genannte Beispiele auf und erläutern, warum er sich in dem konkreten Fall keine Sorgen machen muss. Sollte es jedoch berechtigten Anlass zur Sorge geben, dann handeln Sie zum Wohle Ihres Kindes und der Allgemeinheit und setzen den Umgang für einen gewissen Zeitraum freiwillig aus.
Eine schöne Alternative in dieser Zeit können Telefonate und natürliche Videoanrufe sein, die dann von dem Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält, natürlich bestmöglich gefördert werden sollten.
Wir alle sind derzeit dazu gehalten, besonnen und nicht aus eigennützigen Motiven heraus zu handeln.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen mit Rat und Tat weiterhin zur Verfügung, wenn Sie Hilfe benötigen
Mit den besten Wünschen für Ihre Gesundheit,
Ihr Team von der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft