23.02.2016 08:42
Familienrecht

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Familienrecht - Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

Schwiegereltern können Zuwendungen an das Schwiegerkind im Falle einer Scheidung zurückfordern

Mit Beschluss vom 17.08.2015 - 4 UF 52/15 - hat das Oberlandesgericht Bremen (OLG Bremen) entschieden, dass Schwiegerelternzuwendungen unter Umständen rückgewährt werden müssen.
Schwiegerelterliche Zuwendungen zurückfordern

Geldgeschenke (o. andere Zuwendungen) der Schwiegereltern können nach Scheidung zurück gefordert werden

Mit diesem Beschluss hat das OLG Bremen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) fortentwickelt, der diese Rückforderungsmöglichkeit manifestiert hat.

Wegfall der Geschäftsgrundlage als Rechtsgrund für die Rückgewähr der Zuwendungen

Das wegweisende Urteil des für Familiensachen zuständigen 12. Senats des BGH vom 3. Februar 2010 - VII ZR 189/06 (siehe In Verbindung stehende Artikel) - und die Rechtsfortentwicklung durch den Beschluss des OLG Bremen beinhalten die Kernaussage, dass Schenkungen an das Schwiegerkind um des Fortbestand der Ehe willen im Falle einer Scheidung zurückgewährt werden müssen. Gemeint sind Zuwendungen der Schwiegereltern, die sie während der bestehenden Ehe ihres Kindes mit dem Schwiegerkind zum Beispiel als Geldgeschenke, finanzielle Unterstützung bei Bauvorhaben, Übereignung eines Grundstückes oder andere Zuwendungen erbracht haben. Nach Vorstellung der Schwiegereltern sollten diese dem eigenen Kind dauerhaft durch Fortbestehen der Ehe mit dem Schwiegerkind zugute kommen. Mit dem Scheitern der Ehe ist die Intention der Zuwendungen beziehungsweise deren Geschäftsgrundlage entfallen.

§ 313 BGB als Rechtsgrundlage für die Rückgewähr der Leistungen

Rechtsgrundlage für die Rückgewähr der Leistungen ist der in § 313 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierte Wegfall der Geschäftsgrundlage. Grundlage für die Zuwendungen der Schwiegereltern an das Schwiegerkind ist vorliegend der Bestand der Ehe. Mit deren Scheitern ist diese Geschäftsgrundlage entfallen. Nach Auffassung des BGH und nun auch des OLG Bremen ist es für die Schwiegereltern im Falle einer Scheidung deshalb nicht mehr zumutbar, die Sach- und Geldgeschenke dem Schwiegerkind auch weiterhin zu überlassen. Ansprüche auf Rückzahlung der Geldgeschenke seitens der Schwiegereltern können auch nicht nach einer früheren Auffassung des BGH mit der Begründung verneint werden, dass das Schwiegerkind mit dem eigenen Kind in gesetzlichem Güterstand gelebt hat, wovon es über den Zugewinnausgleich teilweise von der Zuwendung profitiert hat. Insoweit haben die Schwiegereltern bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen einen Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Leistungen.

Beschränkung des Umfangs der Rückforderung

Die Entscheidung bezüglich der Höhe des Rückforderungsanspruchs ist abhängig vom Einzelfall und unter Abwägung aller Umstände zu ermitteln. Allerdings muss beim Schwiegerkind noch eine messbare Vermögensmehrung vorhanden sein. Deshalb schränkt das OLG Bremen den Umfang der Rückforderung dahingehend ein, dass nach § 313 BGB ein Abschlag wegen teilweiser Zweckerreichung vorgenommen werden muss. Denn schenkende Schwiegereltern haben eine Eheerwartung. Darunter versteht das OLG Bremen die Dauer der Ehe vom Zeitpunkt der Eheschließung bis zu ihrer Beendigung. Da eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird, kann unterstellt werden, dass die einmal geschlossene Ehe bis zum Tod eines der beiden Ehepartner fortbestehen beziehungsweise mit dem Tod enden wird. Der Abschlag für teilweise Zweckerreichung bemisst sich danach, in welchem Verhältnis die Dauer nach der Zuwendung bis zum Scheitern der Ehe zur angenommenen Gesamtdauer der Ehe im Zeitpunkt der Zuwendung, der sogenannten Eheerwartung, steht.

Mit seinem Beschluss hat das OLG Bremen konsequent die Wertungen des BGH auf der Grundlage der Entscheidung vom 3. Oktober 2010 fortgeführt.

Unser Tipp: 

Der geschilderte Sachverhalt ist kein Einzelfall, sondern häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Um diese Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines Rückgewähranspruches von Anbeginn zu vermeiden, können Sie als Schwiegereltern zum Beispiel einen Darlehensvertrag mit dem Schwiegerkind schließen.
Wir helfen Ihnen dabei, nicht nur Recht zu haben, sondern auch Recht zu bekommen.

 

Bildquelle: Morgan (Meddy Garnet) CC BY 2.0 www.flickr.com/photos/meddygarnet/4423075785/