21.08.2017 16:45
Steuerrecht

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Keine steuerliche Absetzbarkeit von Scheidungskosten

Scheidungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Mit Urteil vom 18.05.2017, AZ.: VI R 9/16 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Prozesskosten für ein Scheidungsverfahren nicht mehr als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.
außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung

Scheidungskosten in der Einkommensteuererklärung

Begründet wird dies mit einer Gesetzesänderung im § 33 EStG vom 26.06.2013. Hierbei hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung Eingang in die Steuererklärung finden können, wenn die für einen Rechtsstreit aufgewandten finanziellen Mittel erforderlich waren, um die eigene Existenzgrundlage und die lebensnotwendigen Bedürfnisse sichern zu können.

Diese Voraussetzung sieht der Bundesfinanzhof im Bezug auf ein Scheidungsverfahren nicht als erfüllt an.

Die Voraussetzung des § 33 EStG liegen nach Auffassung der entscheidenden Richter nur dann vor, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Die Möglichkeit Prozesskosten steuerlich geltend zu machen ist damit erheblich eingeschränkt.

Denkbar ist, dass Kosten die im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, die das Ziel der Sicherung des Arbeitsplatzes verfolgt, Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt ggf. auch in familienrechtlichen Streitigkeiten in Bezug auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Hier bleibt jedoch abzuwarten, welche Auffassung die Rechtsprechung in entsprechenden Verfahren vertritt.

 

Bild © Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH