01.03.2016 08:43
Arbeitsrecht

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Fortbildungskosten bei Kündigung & arbeitsvertragliche Klauseln

Rückzahlungsklauseln von beruflichen Fortbildungskosten - das sollten Sie wissen

Kann Ihr Arbeitgeber die Rückzahlung der Kosten Ihrer Weiterbildung fordern? Wann ist eine solche Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag wirksam und wann nicht?
Vertragsunterschrift

Bei Kündigung müssen eventuell die entstandenen Fortbildungskosten erstattet werden

Mitunter sehen Arbeitsverträge für den Fall, dass die Teilnahme an kostenpflichtigen Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen den Mitarbeiter besser befähigt, seinen vertraglichen Obliegenheiten nachzukommen, die Verpflichtung vor, entstehende Kosten dann ganz oder teilweise dem Arbeitgeber zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines vertraglich vereinbarten Bindungszeitraums das Arbeitsverhältnis kündigt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine derartige Vereinbarung rechtlich unwirksam ist und wie Sie eine derartige Klausel mit Aussicht auf Erfolg anfechten können. 

Was versteht man unter einer Refundierungsvereinbarung?

Eine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlung von Fortbildungskosten bestimmt mitunter, dass der Mitarbeiter bestimmte, mit seiner beruflichen Weiterbildung zusammenhängende Kosten dem Arbeitgeber zurückzuzahlen hat, falls er das Dienstverhältnis von sich aus beendet oder durch sein Verhalten einen Kündigungsgrund setzt. Wird eine derartige Vereinbarung vom Arbeitnehmer unterschrieben, entsteht die Verpflichtung einer teilweisen oder vollständigen Rückzahlung der für die Aus- bzw. Fortbildung entstandenen Kosten.

Was ist der Sinn einer Rückzahlungsvereinbarung?

Rückzahlungsklauseln stellen eine Absicherung des Dienstgebers dar, für den Fall, dass der Mitarbeiter nach absolvierter Ausbildung kündigt, ohne die erworbenen Fähigkeiten je gewinnbringend für das Unternehmen eingesetzt zu haben. Der Arbeitnehmer wird daher verpflichtet, dem Unternehmen nach Abschluss der Ausbildungsmaßnahme seine Arbeitskraft und sein Wissen eine bestimmte Zeit lang zur Verfügung zu stellen, widrigenfalls die Fortbildungskosten zur Gänze oder teilweise zur Rückzahlung fällig werden. Diese Refundierungspflicht kann - so vertraglich vereinbart - auch Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld betreffen.

Sind Rückzahlungsvereinbarungen arbeitsrechtlich zulässig? 

Prinzipiell ja, allerdings kommt es dabei auf den Einzelfall an. Denn aufgrund der vom Arbeitgeber meist einseitig zu seinem Vorteil formulierten Klauseln stellen diese de jure einen Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers dar. Damit unterliegen Refundierungsklauseln den regulierenden Bestimmungen des Paragraphen 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie den Vorschriften zum Arbeitnehmerschutz und sind dem entsprechend zu beurteilen.

Die Wirksamkeit einer Rückzahlungsklausel bedarf der Erfüllung folgender Auflagen:

  • die Klausel ist gut lesbar sowie klar und verständlich formuliert im Hauptteil des Arbeitsvertrages darzulegen
  • die auferlegte Bindung an das Unternehmen darf in Relation zur Dauer der Fortbildung nicht unangemessen lang sein, da sonst die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verletzt würde, die Höhe der Ausbildungskosten ist dabei unerheblich
  • Bindungsfrist und Rückzahlungsmodalitäten bzw. -beträge sind explizit anzuführen

Wird nur ein Punkt nicht erfüllt, hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Rückzahlungsvereinbarung zur Folge. Daraus ergibt sich, dass eine pauschale vertragliche Formulierung ohne nähere Angaben, dass Ausbildungskosten in jedem Fall rückzahlbar seien, in jedem Fall rechtsunwirksam ist.

Wann ist eine Refundierungsvereinbarung rechtlich wirksam?

Für die Beurteilung der Wirksamkeit sind folgende Faktoren relevant:

  • Dauer der Ausbildung
  • Ausbildungskosten
  • Ausbildungsbezogene Vorteile des Arbeitnehmers am Arbeitsmarkt

Fazit

Bei Fragen zu arbeitsvertraglichen Leistungen, die einer Rückzahlungsklausel unterliegen sowie im Fall der Nichterbringung vertraglicher Leistungen seitens des Arbeitgebers unter Verweis auf eine Rückzahlungsvereinbarung, stehen Ihnen unsere erfahrenen Juristen jederzeit zur Verfügung. Wir sind auch gerne behilflich, wenn Ihre rechtlichen Möglichkeiten sowie die weitere Vorgehensweise abzuklären sind und unterstützen Sie selbstverständlich auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

 

Bildquelle: Eleleleven, flickr.com/photos/fabi11/8628276477