Räumung öffentlicher Parkplätze im Winter
Räumpflicht auf öffentlichen Parkplätzen
Der Kundenparkplatz, auf welchem die Klägerin ihr Fahrzeug abstellt, war dabei weitestgehend von Schnee befreit. Auf dem Weg zu dem Laden, der bis zu 10 Metern breit ist, rutschte die Klägerin allerdings auf einer Eisfläche von circa drei Metern Durchmesser aus.
Urteil
Das OLG Koblenz entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadenersatz zustehe, da der Betreiber der Bäckerei keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Mit dem Räumen des Kundenparkplatzes und dem eines Weges zu dem Ladengeschäft, habe der Betreiber der Bäckerei seinen Pflichten Genüge getan. Die Auffassung der Klägerin, der Parkplatz und der Weg zum Laden hätten lückenlos von Schnee und Eis befreit werden müssen, geht fehl. Glättestellen sind vielmehr hinzunehmen, soweit sie den Weg nicht vollständig versperren und umgangen werden können.
Außerdem erachtet es das Gericht als hinnehmbar, kurze Strecken („wenige Schritte“) auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Wegen zurückzulegen, ehe gestreute Flächen erreicht werden.
Somit habe es der Klägerin oblegen, der Eisfläche auszuweichen und unter Umständen einen Umweg hinzunehmen.
Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH