26.06.2014 12:41
Kapitalanlagerecht

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Beratungsprotokolle bei Kapitalanlageberatung

Pflicht für Beratungsaufzeichnung bei Kapitalanlageberatung

Nach aktuellen Presseberichten erwägt das Bundesjustizministerium, Banken und Versicherern eine Pflicht der Beratungsaufzeichnung bei Kapitalanlageberatungsgesprächen aufzuerlegen.

Kapitalanlage: eine Pflicht zur Aufzeichnung des Beratungsgesprächs soll den Verbraucher vor unzureichender Beratung schützen

Nach geltender Rechtslage besteht bereits für Banken, sowie auch für Versicherer, die Pflicht, im Anschluss der Beratung von Kapitalanlagegeschäften mit riskanten Geldanlageformen ein Beratungsprotokoll zu führen. Aufgrund der zumeist unvollständig geführten Protokolle würde jedoch der Schutzzweck der Regelung, nämlich den Verbraucher vor einer unzureichenden Beratungsleistung zu bewahren, nicht hinreichend Rechnung getragen.

Standardisierte Beratungsprotokolle oder Aufzeichnung

Die angedachte Pflicht der Beratungsaufzeichnung könnte durch eine Standardisierung der anzufertigenden Beratungsprotokolle erfolgen oder aber durch eine generelle Aufzeichnung der Beratungsgespräche. Der Verbraucher erhalte dadurch eine Beweiserleichterung für eine Falschberatung.

Allerdings ist fraglich, ob die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagenen Erwägungen zu einem umfassenderen Verbraucherschutz geeignet sind.

Auch bei einer Standardisierung der Beratungsprotokolle ist nicht gewährleistet, dass eine umfassende und vollständige Beratung des Kunden erfolgt. Da jede Beratungsleistung individuell auf den jeweiligen Kunden zugeschnitten sein sollte, können bei einer Standardisierung zwar allgemeine Vorgaben zugrunde gelegt werden, ob diese im Einzelfall aber für eine vollständige Dokumentation des gesamten individuellen Beratungsgespräches ausreichen, ist nicht sicher.

Eine generelle Aufzeichnungspflicht von Beratungsgesprächen ist zudem aus Arbeitnehmerschutzgründen bedenklich.

Einflussmöglichkeit der Banken bei der Wortwahl

Bei beiden Neuerungsvorschlägen ist ebenfalls zu beachten, dass ein Beratungsprotokoll von den Banken selbst formuliert wird und diese eine höhere Einflussmöglichkeit auf Darstellung und Wortwahl haben, was in einem möglichen Gerichtsverfahren zum Nachteil des Verbrauchers ausgelegt werden kann.

Ebenfalls verbleibt auch unter Berücksichtigung der angedachten Verbesserungsvorschläge die Beweislast dafür, dass er nur unzureichend oder falsch beraten worden sei, beim Kunden. Um diesen Beweis positiv führen zu können, ist er wiederum auf Protokolle oder Aufzeichnungen der Banken/Versicherer angewiesen, auf deren Inhalt er keinen Einfluss nehmen kann.

 

Die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft berät und vertritt Mandanten im Kapitalanlagerecht, bei Kapitalanlagebetrug, Schadensersatz, sowie in weiteren Kapitalanlagerechtsfällen.

 

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