30.03.2017 14:18
Steuerrecht

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Neuerungen zu den Investitionsabzugsbeträgen

Neuregelungen zu Investitionsabzugsbeträgen in der steuerlichen Gewinnermittlung

Bereits zu Beginn des Jahres 2016 gab es zwei wesentliche Neuerungen zu den Investitionsabzugsbeträgen, die vor allem kleine und mittelständische Unternehmen fördern sollen.

Vorteile des Investitionsabzugsbetrages für Unternehmen

Der Investitionsabzugsbetrag ist eine Sondervorschrift des sehr umfangreichen Einkommensteuergesetztes und soll den Betrieben die Möglichkeit geben, bereits vor der Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes dieses steuermindernd geltend zu machen. 

Grundsätzliches zum Investitionsabzugsbetrag

Eine wichtige Voraussetzung ist zunächst, dass das abzuschreibende Wirtschaftsgut spätestens 3 Jahre nach Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages angeschafft oder hergestellt wird.

Weiterhin muss im Jahr der Investition und im Folgejahr 90% der Nutzung betrieblich sein und in einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.

Ferner darf der Höchstbetrag aller Investitionsabzugsbeträge zusammen in einem Betrieb 200.000€ nicht übersteigen. 

Sollte der Betrieb anhand bestimmter Merkmale in den Genuss kommen Investitionsabzugsbeträge bilden zu können, könnte mit einer Begünstigung von bis zu 40% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gerechnet werden. 

Das folgende Beispiel soll dies ein wenig verdeutlichen:

Ein Unternehmen schafft am 05.01.2017 ein ausschließlich betrieblich genutztes KFZ für 70.000€ an. Das Fahrzeug hat eine betriebliche Nutzungsdauer von 7 Jahren. Im Regelfall kann man die Aufwendungen für die Anschaffung des Fahrzeuges nur über die Nutzungsdauer gewinnmindernd abziehen. 

Ist das Unternehmen jedoch berechtigt den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen zu können, kann es schon bis zu 40% der Abschreibung in einem Jahr vor der tatsächlichen Herstellung oder Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts steuermindernd abziehen. In dem vorliegenden Beispiel wären dies 28.000 €, die den Gewinn des Unternehmens entsprechend mindern würden. 

Relevant ist jedoch, dass die geplante Investition durchgeführt wird und dies im Rahmen der vorgegeben gesetzlichen Frist. Sofern dies nicht geschieht, ist der beanspruchte Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen und die Steuervergünstigung entfällt, was eine Rückzahlung der Steuerersparnis zur Folge hat. Des Weiteren kommt eine Verzinsung der Ersparnis hinzu. 

Daher sollte die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages gründlich geprüft und durchdacht sein. 

Neuerungen

Bis 2015 gab es die Funktionsbenennungserfordernis, das heißt die geplante Anschaffung musste stichwortartig benannt werden. Dabei mussten der Zweck und die Funktion des Wirtschaftsgutes erkennbar sein.

Seit 2016 ist die Funktionsbenennungserfordernis weggefallen und der Steuerpflichtige kann ohne weitere Angaben Investitionsabzugsbeträge bis zum Höchstbetrag bilden. Die Folge ist eine wesentlich bessere Flexibilität, welche durch den Gesetzgeber eingeräumt wird. 

Weiterhin können Investitionsabzugsbeträge nunmehr auch nachträglich beansprucht werden. 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Investitionsabzugsbeträge den Geldbeutel schonen können und das Unternehmen vor allem flexibler in der Gestaltung bei Anschaffungen von beweglichem Betriebsvermögen ist. 

Unser Team der Steuerberatung prüft und berät Sie gerne, ob Ihr Unternehmen Investitionsabzugsbeträge geltend machen kann und wie sich dies steuerlich auswirkt. Setzen Sie sich hierzu einfach zwecks Vereinbarung eines Besprechungstermins telefonisch mit uns in Verbindung