07.06.2013 13:57
Familienrecht

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Sorgerecht 2013

Neues Sorgerecht ab dem 19.05.2013

Mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge ist am 19.05.2013 ein neues Sorgerecht in Kraft getreten. In Zukunft können unverheiratete Väter für ihre Kinder das volle Sorgerecht ausüben. Dies im Notfall sogar gegen den Willen der Mutter.

Zunächst hat die Mutter des Kindes mit der Geburt die alleinige Sorge. Die gemeinsame Sorge wird durch die Neuregelung ermöglicht, wenn das Wohl des Kindes dieser nicht entgegensteht.

Zur Klärung der Sorgerechtsfrage findet folgendes Verfahren statt:

  • Sollte die Mutter ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge nicht erklären, kann der Vater versuchen über das Jugendamt zu einer Einigung mit der Mutter des Kindes zu gelangen. Erscheint dieser Weg von vornherein als ungeeignet – z.B. weil kein Kontakt zur Mutter besteht – kann der Vater auch direkt einen Sorgerechtsantrag beim zuständigen Familiengericht stellen.
  • Die Mutter erhält im Verfahren vor dem Familiengericht die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist hierfür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. Die Frist soll sicherstellen, dass die Mutter nicht kurz nach der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
  • Wird seitens der Mutter keine Stellungnahme abgegeben und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, welche einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen, so soll das Familiengericht im schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamtes und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.
  • Sollten dem Gericht Gründe – die einer gemeinsamen Sorge entgegenstehen – bekannt werden findet das schriftliche Verfahren nicht statt. In besonderen Ausnahmefällen (z.B. das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter ist stark eingeschränkt) findet es ebenfalls nicht statt. Eine umfassende Prüfung durch das Familiengericht findet folglich nur statt, wenn sie für den Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei dem Streit um das Sorgerecht häufig Gründe ins Feld geführt werden, die aus der Trennung der Eltern resultieren, mit dem Kindeswohl indes nichts zu tun haben.
  • Dem Vater wird das Sorgerecht durch das Gericht zugesprochen, wenn die Übertragung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (sog. negative Kindeswohlprüfung).
  • Die Alleinsorge kann der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter erhalten. Hierfür ist Voraussetzung, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 


Erforderlich wurde die Neuregelung des Sorgerechts aufgrund mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts. Durch die Richter wurde die bisherige Begünstigung der Mütter - diese konnten die gemeinsame Sorge für das Kind verweigern - gegenüber unehelichen Vätern beanstandet.