18.09.2017 15:59
Steuerrecht

Übermittlung Ihrer Stimme...

Bewertungen: 5.0 von 5. 1 Stimme(n). Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.

Neuregelung für GWG´s ab 2018

Neue Grenzen für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ab 2018

Was sind überhaupt GWG’s?

Als GWG’s werden im Steuerrecht Gegenstände oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, welche zwar auf Dauer (mindestens 1. Jahr) im Unternehmen verbleiben, jedoch auf Grund Ihres geringen Wertes nicht über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen sondern im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden dürfen. 

Hierbei ist zu beachten, dass nur Wirtschaftsgüter, welche auch selbstständig nutzbar sind, als GWG bezeichnet und gebucht werden dürfen (z.B. ein Akkuschrauber). Als Ausnahme gelten hier einfache Computerprogramme wie z.B. Word oder Excel, welche zwar nicht selbständig nutzbar sind, jedoch als GWG sofort abgeschrieben werden dürfen. 

Neue Grenze ab 2018

Bisher galt für die Bewertung eines Wirtschaftsgutes als GWG eine Grenze von 150,00 € bis maximal 410,00 €. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass diese Grenze eine Nettogrenze darstellt. Unternehmen welche nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können somit Wirtschaftsgüter, welche nicht mehr als 487,90 € und selbstständig nutzbar sind, im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abschreiben.

Ab dem 01.01.2018 wird die Grenze von 150,00 € – 410,00 € auf 250,00 € – 800,00 € netto angehoben. Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen gilt entsprechend die Bruttogrenze von maximal 952,00 €. Diese Änderung ermöglicht es Unternehmen Wirtschaftsgüter, welche bisher über einen lästigen -manchmal auch viel zu langen- Zeitraum abgeschrieben werden mussten, sofort abzuschreiben.

Wirtschaftsgüter unter 250,00 € können daher ab 2018 direkt als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Es rät sich daher, sollten Anschaffungen in den genannten Grenzen geplant sein (z.B. Schreibtische oder Laptops unter 800,00€ netto), diese auf das Jahr 2018 zu verschieben. Durch die Sofortabschreiben kann sich der Jahresüberschuss und somit das zu versteuernde Einkommen erheblich senken was zu einer niedrigeren Steuerlast führt.  

Für die sogenannten Poolabschreiben von geringwertigen Wirtschaftsgütern (zuvor Wirtschaftsgüter von 150,00 € - 1.000,00 €) wurden die Grenze auf 250,00 € - 1000,00 € angehoben und müssen weiterhin über einen Zeitraum von 5 Jahres abgeschrieben werden.

Durch die erhöhte Grenze der Sofortabschreibung verliert dieses System weiter an Bedeutung und ist nur in wenigen Einzelfällen zu empfehlen, da man sich pro Wirtschaftsjahr für eine Regelung (Sofortabschreibung bis 800,00 € oder Poolabschreibung bis 1.000,00 €) entscheiden muss. Eine parallele Nutzung der Abschreibungsarten ist nicht zulässig.