14.12.2012 12:49
Mietrecht

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Änderungen im Mietrecht für 2013

Mietrechtsänderungen: Mietminderung bei Modernisierung erst nach 3 Monaten

Beschlossene Änderungen im Mietrechtsgesetz im Überblick: Mietminderung bei Modernisierung/Sanierung, Kündigung bei Zahlungsrückstand, Kündigung bei Eigenbedarf und Senkung der Mieten bei Wohnungsnot.

Am 13. Dezember hat der Bundestag entgegen dem Votum der Opposition dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Mietrechtsänderung entsprochen. Anlass dieses neuen Gesetzes war unter anderem der Aspekt des Klimaschutzes und der Energiewende.

Wird künftig energetisch saniert, sollen Mieter nach dem neuen Gesetz erst nach 3 Monaten die Miete mindern dürfen. Vorher ist der mit der Sanierung einhergehende Lärm und Schmutz hinzunehmen. Im Falle einer solchen Modernisierung ist der Vermieter zudem berechtigt, die Miete zu erhöhen.
 

Ebenso soll ein Anspruch zur Umlage von Contracting-Kosten als Betriebskosten auf den Mieter geschaffen werden. Dabei handelt es sich um Kosten, die beispielsweise entstehen, sofern die Wärmeversorgung fortan nicht mehr in Eigenregie sondern mittels gewerblicher Lieferung erfolgt. Voraussetzung ist unter anderem jedoch, dass mit der Umstellung Energie gespart wird. 

Fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug

Ferner gibt die Gesetzesänderung dem Vermieter fortan das Recht, das Mietverhältnis fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen, sofern der Mieter mit der Zahlung der Mietkaution in Verzug ist.

Überdies sind einige gerichtliche Verfahrensänderungen geplant. So soll künftig der Mieter während einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzuges mit einer gerichtlichen Sicherungsanordnung verpflichtet werden, für die während des Verfahrens monatlich auflaufenden Mieten eine Sicherheit zu leisten. Verstößt er gegen diese Pflicht, kann der Vermieter im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes schneller ein Räumungsurteil erwirken.

Zudem wird das Modell der Berliner Räumung gesetzlich verankert, so dass eine Räumung fortan mit weniger Kosten für den Vermieter verbunden ist.

Schutz vor Kündigung bei Eigenbedarf 

Ferner wurde eine neue Regelung zum Schutz vor Eigenbedarfskündigungen im Falle der beabsichtigen Umwandlung von Miet- zu Wohneigentum eingeführt.

 

Senkung der Mieten bei herrschender Wohnungsnot

Außerdem wird eine Senkung der Kappungsgrenze in Gebieten der Wohnungsnot erfolgen. Grundsätzlich dürfen Mieten auf das ortsübliche Niveau, maximal jedoch 20 % innerhalb von 3 Jahren, angehoben werden. In Gebieten, in denen Wohnungsnot herrscht, soll diese Grenze auf 15 % gesenkt werden. Bestimmt werden diese Gebiete von der Landesregierung.


Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH