04.01.2013 14:16
Mietrecht

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Miete mindern bei Verkehrslärm

Mietminderung infolge Verkehrslärms

Infolge von Straßenbaumaßnahmen wurde der stadteinwärts fahrende Verkehr in Berlin an der Mietwohnung der Beklagten für circa 1,5 Jahre vorbeigeleitet. Daher minderten diese infolge der gestiegenen Lärmbelästigung die Miete für ein Jahr, woraufhin die Vermieterin rückständige Miete einklagte.

Der BGH entschied am 19.12.2012 (Az.: VIII ZR 152/12) zugunsten der Klägerin. Ob die erhöhte Lärmbelästigung zu Minderung berechtigte, die Wohnung sich somit nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet, ist grundsätzlich anhand der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben zu bestimmen. Es sei denn, die Mietparteien hätten eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietsache getroffen.

Gegen die Annahme einer stillschweigend geschlossenen Beschaffenheitsvereinbarung sprach sich der BGH jedoch in diesem Fall aus. Seiner Ansicht nach reiches es für eine solche nicht, „dass der Mieter bei Vertragsabschluss die verhältnismäßig geringe Belastung durch Verkehrslärm als vorteilhaft wahrnimmt und er sich (möglicherweise) auch deswegen zur Anmietung der Wohnung entscheidet. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter erkennt oder erkennen musste, dass der Mieter die vorhandene geringe Lärmbelastung als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung ansieht, und dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert“.

Dazu gab es jedoch in dem vorliegenden Fall keine Feststellungen.

Vielmehr sah der BGH in einer vorübergehenden erhöhten Lärmbelastung unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer, jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel.


Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH