17.12.2012 13:36
Mietrecht

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Anspruch auf Mietminderung

Mietminderung bei Heizungsausfall

Gerade bei den derzeit draußen herrschenden winterlichen Temperaturen, freut sich ein jeder auf die gut beheizte Wohnung. Umso ärger trifft es einen, wenn die Heizung nicht richtig funktioniert oder gar gänzlich ausfällt.

Zunächst ist der Vermieter von diesem Missstand sofort in Kenntnis zu setzen, da dem Mieter insoweit eine Pflicht zur umgehenden Mängelanzeige obliegt. Zweckmäßig ist es, dem Vermieter gleichfalls eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen.

Kommt der Vermieter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung unter Fristsetzung nicht nach, so kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen. Allerdings ist es ratsam, den Vermieter vorher nochmals schriftlich binnen einer Frist zur Mängelbeseitigung aufzufordern.

Sollte die Heizung jedoch zum Beispiel am Wochenende ausfallen, geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Mahnung unter Umständen entbehrlich sein kann, sofern es sich um eine Notmaßnahme handelt. Sollte jedoch der Vermietet erreichbar sein, sollte auch dann der Kontakt zunächst gesucht werden, bevor der Installateur eigens beauftragt wird.

Kosten, die dem Mieter durch die Beseitigung des Mangels entstehen, hat der Vermieter ihm zu ersetzen.

Anspruch auf Mietminderung

Überdies tritt automatisch von Gesetzes wegen der Anspruch auf Mietminderung ein. In welcher Höhe die Miete gemindert werden darf, hängt letztlich von dem Mangel der Heizung ab. Ist die Leistung der Heizung verringert, ist die Miete prozentual geringer zu mindern als bei einem totalen Ausfall. Hierbei kann es in krassen Fällen zu einer Mietminderung in Höhe von 100 % kommen.

Sofern Sie beabsichtigen, die Miete zu mindern, sollten Sie vorher auf jeden Fall einen Rechtsanwalt kontaktieren, da dieser Ihnen mit dem weiteren Vorgehen, insbesondere der Aufforderung zu Mängelbeseitigung und der angemessenen Mietminderung, mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.



Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH