26.01.2012 13:54
Arbeitsrecht

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Kündigung durch den Arbeitgeber

Kündigung, was nun?

Wer eine Kündigung erhält ist schockiert, nicht selten verletzt und weiß im ersten Moment nicht, wie es weitergehen soll. Doch nach Erhalt einer Kündigung muss jeder Schritt wohl überlegt sein.

Zunächst muss der Betroffene sich umgehend nach Erhalt der Kündigung bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur arbeitslos melden, um spätere Kürzungen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden.

Dann ist immer die rechtliche Überprüfung der Kündigung geboten. An die Wirksamkeit einer Kündigung sind eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft, die nur in den seltensten Fällen vollständig erfüllt werden. Dann aber besteht für den Betroffenen die Möglichkeit seinen Arbeitsplatz zu erhalten oder zumindest für dessen Verlust eine angemessene Abfindung zu bekommen.

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten. Unterschreibt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber voreilig ein Vergleichsangebot, droht eine Streichung des Arbeitslosengeldes für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. 

Hilfe vom Anwalt für Arbeitsrecht

Um die unangenehmen Folgen eines übereilt abgeschlossenen Vergleichs zu vermeiden, sollte der Betroffene immer anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Hier kann dann nicht nur die Frage der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung erörtert, sondern etwaige Vergleichsangebote seitens des Arbeitgebers auch überprüft werden.

Die neuere Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gebietet es, stets Kündigungsschutzklage zu erheben, um einer Sperre durch die Arbeitsagentur zu entgehen. Hierbei ist insbesondere die kurze Klagefrist zu beachten. Wird die Klage später als drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben, ist die Klage unzulässig und die Kündigung erlangt volle Wirksamkeit.

Ist aber erst einmal Klage erhoben und einigt sich der Betroffene mit seinem Arbeitsgeber dann gütlich vor dem Arbeitsgericht über die Zahlung einer Abfindung, ist eine Sperre nicht mehr zu befürchten. In diesem Fall erhält der Betroffene Arbeitslosengeld vom ersten Tag seiner Arbeitslosigkeit an.

Insbesondere die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe hat noch einen weiteren Vorteil:

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Betroffene oft noch weitere Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber. Etwaige Überstunden sind noch zu vergüten, anteiliger Urlaub zu gewähren bzw. abzugelten und Sonderzahlungen stehen eventuell auch noch im Raum. Die dazugehörigen gesetzlichen Voraussetzungen zu überblicken ist in den meisten Fällen dem Betroffenen nicht möglich. Oft genug unterschreibt er dann in Unkenntnis der rechtlichen Lage seinem Arbeitgeber eine sog. Ausgleichsquittung, womit er, ohne dies zu wissen, auf sämtliche Ansprüche verzichtet.

Doch ist erst einmal ein solcher Forderungsverzicht unterschrieben, kann ein eigentlich bestehender Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden. Dies kann durch eine rechtzeitige Beratung vermieden werden.


M. Wölk
- Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht -