03.05.2016 09:26
Arbeitsrecht

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Kündigung durch den Arbeitgeber

Kündigung: So wehren sich Arbeitnehmer wirksam

Vielen Arbeitnehmern erscheint eine Kündigung bedrohlich. Doch wer schnell und mit Überlegung auf eine Kündigung reagiert, kann sich wirkungsvoll dagegen wehren. Dabei müssen jedoch Vorschriften und wichtige Fristen beachtet werden.

Das sagt das Kündigungsschutzgesetz

Komplett sicher vor einer Kündigung ist heute kaum jemand. Allerdings bilden bestimmte Personengruppen eine Ausnahme: So kann Schwangeren und Müttern nach einer Entbindung, Vätern und Müttern in der Elternzeit, Schwerbehinderten, Mitgliedern im Betriebsrat, Wehrdienstleistenden und Azubis nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Ansonsten schützen Gesetze und Vorschriften Arbeitnehmer davor, einfach gekündigt zu werden. Das Wichtigste ist das Kündigungsschutzgesetz. Es gilt seit 2004 und besagt, dass für Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern bei der Kündigung bestimmte Regeln gelten. Bei der Zahl der Arbeitnehmer im Unternehmen werden Azubis nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte zählen im bestimmten Verhältnis. Gilt für einen Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz, wird eine Kündigung nur unter erhöhten Anforderungen wirksam. Sie muss sozial gerechtfertigt sein und es muss einen besonderen Kündigungsgrund geben. Den sollte der Arbeitgeber in einem Streitfall wirkungsvoll beweisen können. 

Eine Kündigung ist immer dann sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam, wenn sie nicht aus verhaltensbedingten oder aus betriebsbedingten Gründen erfolgte. Auch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, können zu einer Kündigung führen. Wann diese Gründe wirklich wirksam werden, darüber sagt das Gesetz wenig. Als betriebsbedingt gelten zum Beispiel Absatzschwierigkeiten eines Unternehmens. Bei der Sozialauswahl zählen Lebensalter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit. Verhaltensbedingt ist eine Kündigung, wenn sich der Arbeitnehmer dem Unternehmen gegenüber etwas zu Schulden kommen lässt: Ungerechtfertigte Fehltage, oder Unterschlagung zählen hier. In vielen Fällen jedoch ist die Rechtsprechung gefragt. Deshalb ist es immer sinnvoll, sich gegen eine Kündigung zu wehren. 

Fristen nicht versäumen

Wichtig ist allerdings schnelles Handeln. Denn die erste Frist läuft bereits eine Woche nachdem das Kündigungsschreiben beim Arbeitnehmer eingetroffen ist ab. Wurde sie von jemandem unterzeichnet, der gar nicht dazu berechtigt war, kann der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen. Gegen eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung kann ein Arbeitnehmer binnen einer Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen. Hält dieser den Einspruch für gerechtfertigt, versucht er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermitteln. Drei Wochen Zeit haben Arbeitnehmer, um beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage einzureichen. Mit dem Zugang des Kündigungsschreibens startet diese Frist. Das ist der Tag, an dem es in den Briefkasten geworfen und nicht etwa der Tag, an dem das Schreiben gefunden oder gelesen wurde. Achtung: Ist die Frist verstrichen, geht nichts mehr. Dann ist die Kündigung wirksam. Ob zu Unrecht gekündigt wurde, interessiert nicht mehr. In jedem Fall sollte also Klage eingereicht werden, auch, wenn der Arbeitgeber eine Einigung vorschlägt. Durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen wird die 3-Wochen-Frist nämlich nicht gehemmt. 

Wann der Widerspruch lohnt

Widerspruch einzulegen lohnt auch, wenn das Kündigungsschreiben neben der fehlenden Unterschrift andere formale Fehler aufweist. So ist eine Kündigung per E-Mail oder Fax rechtlich unwirksam. Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer zugestellt worden sein, das muss der Arbeitgeber auch beweisen können. Außerdem muss aus dem Schreiben ohne Zweifel hervorgehen, dass der Arbeitgeber kündigen will. Vage Andeutungen, er plane, sich von dem Arbeitnehmer zu trennen, genügen nicht. Auch ein Blick auf die gesetzlichen Kündigungsfristen hilft. Mit welcher Frist ein Arbeitnehmer gekündigt werden kann, wird durch Arbeits- und Tarifverträge oder das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. So hat jemand, der mindestens zwei Jahre im Unternehmen ist, nach dem BGB die Kündigungsfrist von einem Monat und zwar immer zum Monatsende. Danach geht es in Staffeln weiter. Eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Monatsende etwa gilt für Mitarbeiter mit 20 Jahren Betriebszugehörigkeit. Leitende Angestellte haben noch längere Fristen.

Wer sich wirkungsvoll wehren will, sollte die Hilfe eines auf Arbeitsrechts spezialisierten Anwalts suchen. Dieser kann mit seiner Erfahrung Hilfe und Unterstützung leisten.


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