Mietvertrag kündigen
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In Betracht kommen hierbei die ordentliche, sowie die außerordentliche Kündigung. Letztere kann in Form der außerordentlichen befristeten Kündigung, als auch in der der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ergehen.
Ordentliche Kündigung
Im Falle einer ordentlichen Kündigung wird das unbefristete Mietverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Kündigt ein Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum muss er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nach § 573 BGB haben.
Die Kündigung von Wohnraum muss eigenhändig unterschrieben sein, aber keine Gründe enthalten. Etwas anderes gilt, wenn der Vermieter von Wohnraum aus berechtigtem Interesse kündigt. Dieser muss in seinem Kündigungsschreiben die Gründe für die Kündigung darlegen.
Kündigungsfrist für ein Wohnraummietverhältnis
Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt bei einem Wohnraummietverhältnis für den Mieter drei Monate. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Die 3-Monatsfrist gilt auch für den Vermieter, wobei sich diese entsprechend der Dauer des Mietverhältnisses verlängert.
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