04.09.2012 09:09
Steuerrecht

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Kindergeld 2012

Kindergeld - Vergünstigungen im Steuerrecht ab 2012

Die Einführung des Steuervereinfachungsgesetzes ab dem Jahre 2012 hat unter anderem Auswirkungen auf die Kindergeldgewährung für volljährige Kinder.

Bislang galt eine Einkommensgrenze für Eigeneinkünfte volljähriger Kinder bis zu 8.004,00 € pro Jahr. Diese Grenze durfte nicht überschritten werden, um in den Genuss der Kindergeldgewährung bzw. des Kinderfreibetrages zu kommen.

Ab dem Jahr 2012 fällt diese Einschränkung weg. Danach haben Eltern ohne weitere Voraussetzung Anspruch auf Kindergeld für Kinder unter 25 Jahren, die sich in der ersten Berufsausbildung oder im Erststudium bzw. sich in einer Übergangszeit bis zu 4 Monaten befinden, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst vor Beendigung der eigenen Berufsausbildung ableisten.

Nach dem Abschluss der ersten Ausbildung muss sodann nachgewiesen werden, dass das volljährige Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, um weiterhin das Kindergeld und den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen zu können. Nicht als Erstausbildung gilt der Besuch einer allgemein bildenden Schule.

Eine Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus kann erfolgen, wenn das Kind einen Dienst als Zeitsoldat bis zu drei Jahren oder einen Dienst als Entwicklungshelfer geleistet hat.

Eine weitere Veränderung betrifft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten. 

Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die Eltern für die Betreuung ihrer Kinder haben, also z.B. Kosten für eine Tagesmutter oder Kindertagesstätte.

Bislang waren diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben nur absetzbar, wenn beide Elternteile berufstätig waren. War dies nicht der Fall, mussten besondere Umstände wie Krankheit, Behinderung oder Ausbildung geltend gemacht werden.

Durch die Einführung des Steuervereinfachungsgesetzes können nunmehr Kinderbetreuungskosten ohne Prüfung weiterer Anspruchsvoraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Es werden nunmehr mithin wesentlich mehr Eltern in den Genuss dieses Steuervorteils gelangen.

Absetzbar sind zwei Drittel der Betreuungskosten pro Kind und maximal 4.000,00 € pro Jahr. Die Regelung betrifft alle Kinder unter 14 Jahren und bei behinderten Kindern unbegrenzt, sofern die Behinderung vor dem 25 Lebensjahr eingetreten ist. 



RAin Annette Scharf

- Fachanwältin für Familienrecht, Kassel -