17.02.2016 15:04
Steuerrecht

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Steuerliche Absetzbarkeit des Homeoffice

Keine Abzugsfähigkeit bei gemischter Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern

Ein Arbeitszimmer daheim - umgangssprachlich meist als Home-Office bezeichnet - setzt neben einer büromäßigen Ausstattung auch eine ausschließliche Verwendung für berufliche bzw. betriebliche Zwecke voraus. Ist dies nicht der Fall, sind die diesbezüglichen Aufwendungen steuerlich nicht absetzbar, was eine anteilige steuerliche Berücksichtigung gemäß beruflicher Verwendung ausschließt.
Häusliches Arbeitszimmer

Gemischt genutzte, häusliche Arbeitszimmer sind nicht steuerlich abzugsfähig.

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 27.7.2015 (GrS 1/14) entschieden. Dieser Beitrag beleuchtet die Hintergründe dieser Entscheidung und erklärt, worauf bei der Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern geachtet werden sollte. 

Hintergründe

Dieses Grundsatzurteil des BFH betrifft die im Zuge des Jahressteuergesetzes 1996 eingeführte Abzugsbeschränkung für private Arbeitszimmer. In seiner aktuellen Fassung bestimmt dieser Erlass überdies, dass die steuerliche Geltendmachung eines häuslichen Arbeitsplatzes nur möglich ist, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz gefunden wurde. Die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen ist dabei grundsätzlich mit 1.250 Euro begrenzt, weitergehende Abzüge sind nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer steuerlich, rechtlich und wirtschaftlich den Mittelpunkt des Betriebes darstellt. (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.) In jenem, den Bundesfinanzhof zu dieser Entscheidung veranlassenden Verfahren war strittig, ob die Betriebskosten eines Raumes, welcher zu 40% privat und zu 60% für Vermietung und Verpachtung genutzt wird, als Werbungskosten aliquot von den Mieteinnahmen abgezogen werden können. In seiner Begründung führt der Bundesfinanzhof an, dass bei der Vermietung eines Raumes schon nach dem allgemeinen Wortverständnis eine auf Gewinn ausgerichtete Nutzung als gegeben anzusehen ist. Auch sei der Gesetzgeber hinsichtlich seiner Motive für den Gesetzeserlass ausdrücklich von einem häuslichen Arbeitszimmer ausgegangen. Dies setze laut Gesetzgeber eine angemessene Büroausstattung sowie eine ausschließlich gewerblich orientierte Nutzung voraus. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes wird mit dieser Formulierung der notwendigen Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Verwendung ausreichend Rechnung getragen. 

Im Fall einer Aufteilung in betriebliche und private Nutzung können diese Ziele nicht erreicht werden, da eine objektive und sachdienliche Überprüfbarkeit des jeweiligen Nutzungsgrades nicht möglich ist. Nach Auffassung des BFH stellt auch die Führung eines Nutzungszeitenbuches keine geeignete Form des Nachweises der Nutzungszeit dar, da die Beweiskraft derartiger Aufzeichnungen über reine Behauptungen des Steuerpflichtigen nicht hinausgeht. Ein weiterer Beweggrund für das Urteil des BFH liegt wohl in der rein schätzungsweisen Aufteilung der Nutzung begründet, welche ebenfalls rein auf den Angaben des Steuerpflichtigen fußt.

Nach Ansicht des BFH steht der bereits in Rechtskraft erwachsene Beschluss nicht in Widerspruch mit dem h.o. hinsichtlich der Aufteilungsmöglichkeit einer "Mischreise" ergangenen Beschluss vom 21.9.2009, wonach Reiseaufwendungen bei gemischt beruflich/privat veranlassten Reisen aliquot ihrer Zeitanteile abzugsfähig sind. Denn zum Unterschied zu dieser Regelung erfordere die beschränkte Abzugsberechtigung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG eine gegenüber allgemeinen Grundsätzen vorrangige Sonderentscheidung.

Fazit

Das Erkenntnis des Bundesfinanzhofes vom 27.7.2015 stellt klar, dass eine gemischte Nutzung von häuslichen Arbeitszimmern für berufliche und private Zwecke - etwa in Form einer sogenannten "Arbeitsecke" - keine steuerliche Abzugsfähigkeit begründet, da die jeweilige private bzw. gewerbliche Nutzung nicht eindeutig abgegrenzt zu werden vermag. Da eine falsche Handhabung diesbezüglicher Regelungen schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann, ist ein kompetenter Beistand in Steuerrechtsfragen sehr zu empfehlen. Der Fachanwalt für Steuerrecht der Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Sie gerne.

 

Bildquelle: Jeremy Levine,  CC BY 2.0  https://www.flickr.com/photos/jeremylevinedesign/2818730235