30.08.2013 15:25
Arbeitsrecht

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Schutz von Arbeitnehmern

Hitze(frei?) und Temperaturgrenzen am Arbeitsplatz

Was der Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer tun sollte und muss, wo die Grenzen der Luft- und Außentemperatur liegen

Gerade in diesem Sommer waren die Temperaturen teilweise extrem hoch, so dass viele Arbeitnehmer schwitzen mussten.

Was der Arbeitgeber zum Schutz seiner Arbeitnehmer gegen die hohen Temperaturen tun sollte, lässt sich den Regeln für Betriebsstätten ASR A3.5 Raumtemperatur entnehmen.

Es wird dort bzgl. der von dem Arbeitgeber zu veranlassenden Maßnahmen nach der Lufttemperatur im Betrieb unterschieden. 

Temperaturgrenzen

Nach Ziff. 4.2 Abs. 3 ASR A3.5 soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26°C nicht überschreiten. Ziff. 4.4 regelt, dass für den Fall, dass trotz gewisser Vorkehrungen, wie beispielsweise Außenjalousien oder innenliegende Sonnenschutzvorrichtungen, weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn sowohl die Außenlufttemperatur als auch die Lufttemperatur im Raum die 26°C-Marke übersteigen. 

 

Schwere körperliche Arbeit

Insbesondere wenn schwere körperliche Arbeiten zu verrichten sind, sind Gesundheitsgefährdungen zu befürchten, wenn die Temperatur bei über 26°C liegt. In einem solchen Fall, so empfiehlt es das Regelwerk, ist anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung über weitere Maßnahmen zu entscheiden. 

Überschreitet die Raumtemperatur sogar die 35°C-Marke so soll der Arbeitgeber diesen Raum nur noch dann als Arbeitsraum nutzen können, wenn er beispielsweise technische Einrichtungen wie Luftduschen oder Wasserschleier installiert (vgl. Ziff. 4.4 Abs. 3). 

 

Pflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist gem. § 3 Abs. 1 S. 1 ArbSchG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Nach § 4 Nr. 3 ArbSchG hat er dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Um diese Anforderungen zu erfüllen, kann sich der Arbeitgeber bei der Suche nach den geeigneten Maßnahmen an der ASR A3.5 orientieren. 

Finanzielle Beschränkung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist jedoch in der Regel finanziell beschränkt, was die Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen angeht, denn zum einen lassen sich nicht in jedem Gebäude die einzelnen, von dem Regelwerk vorgeschlagenen Maßnahmen umsetzen und zum anderen bedeuten diese Maßnahmen grundsätzlich Investitionskosten. Als Alternative kommt beispielsweise eine Arbeitszeitverlagerung in Betracht. Verlagert man die Tätigkeiten daher in die noch weniger heißen Morgenstunden kann dadurch die Raumtemperatur nachhaltig niedrig gehalten werden. Dennoch wird diskutiert, ob technische Einrichtungen evtl. Vorrang vor einer Arbeitszeitverlagerung haben sollen. 

 

Hitzefrei - eigenmächtig entscheiden?

Wenn der Arbeitgeber keine der genannten Maßnahmen trifft und dennoch seine Mitarbeiter bei extremen Temperaturen arbeiten lässt, stellt sich vor allem für den Arbeitnehmer die Frage, ob er sich eigenmächtig „hitzefrei“ geben darf und ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung nach § 273 BGB geltend machen kann. Grds. denkbar ist ein solches Zurückbehaltungsrecht.
In der Praxis wird davon jedoch regelmäßig kein Gebrauch gemacht, da die Überschreitung der Raumtemperatur in diesen Breiten regelmäßig nur von kurzer Dauer ist und eine Leistungsverweigerung dementsprechend als treuwidrig gem. § 242 BGB einzustufen wäre

Unabhängig davon kann sich in Anlehnung an § 9 Abs. 3 ArbSchG bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers dieser von der Arbeitsstätte entfernen.
Festzuhalten bleibt jedoch, dass sich der Arbeitnehmer nicht eigenmächtig „hitzefrei“ geben darf und den Arbeitsplatz verlässt.