11.10.2012 13:25
Steuerrecht

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Gleichstellung Ehe und Lebenspartnerschaft steuerrechtlich

Gleichstellung des Grunderwerbssteuerrechts bei eingetragenen Lebenspartnerschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat durch seine Entscheidung vom 18. Juli 2012 (AZ: 1 BvL 16/11) die Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften homosexueller Paare im Grunderwerbssteuerrecht im Vergleich zur Ehe beanstandet.

Zwar wurde bereits am 14.Dezember 2010 durch das Jahressteuergesetz 2010 die eingetragene Lebenspartnerschaft insofern der Ehe gleichgestellt, als dass keine Grunderwerbssteuer mehr zu zahlen ist bei Grundstücksübertragungen von einem Lebenspartner auf den anderen.

Allerdings galt diese Regelung bislang nicht rückwirkend, so dass für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle vor dem 14. Dezember 2010 weiterhin Steuern geschuldet waren, anders als bei Ehegatten.

Bei diesen sieht das Gesetz nämlich eine Befreiung von der Steuerlast desjenigen Ehegatten vor, der von dem anderen Ehegatten ein Grundstück erwirbt. Auch der Grundstückserwerb im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ist steuerfrei.

Der nunmehr erfolgten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag ein Fall zugrunde, in dem eingetragene Lebenspartner im Jahre 2009 eine Vereinbarung im Rahmen ihrer Trennung schlossen, wonach sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei sich jeweils im Miteigentum befindlichen Immobilien übertrugen, sodass jeder Alleineigentümer einer Immobilie wurde

Gegen jeden wurde daraufhin ein Grunderwerbssteuerbescheid erlassen, wogegen sodann vor dem Finanzgericht geklagt wurde, was zur Vorlage beim Bundesverfassungsgericht führte.

Dieses hat nunmehr entschieden, dass die einschlägigen Befreiungsvorschriften im Grunderwerbssteuergesetz mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sind. 

Als Begründung wird ausgeführt, dass eine Privilegierung von Ehegatten nicht unter familien-oder erbrechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen ist. Genauso wie bei der Ehe handelt es sich bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft um eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Gemeinschaft. Auch hier ist mithin die gesetzgeberische Vermutung gerechtfertigt, wonach Grundstücksübertragungen zwischen den Eheleuten bzw. anderen von der Steuerlast befreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgt.

Eine Ungleichbehandlung lässt sich auch nicht mit Art.6 Abs. 1 Grundgesetz begründen, welcher die Pflicht des Staates zur Förderung und Schutz der Ehe und Familie beinhaltet, da diese Förderung nicht mit der Benachteiligung einer anderen Lebensform, welche mit den Zielen einer Ehe vergleichbar ist, einhergehen darf.

Der Gesetzgeber hat nunmehr die Aufgabe bis Dezember 2012 eine Neuregelung zu verabschieden.

Annette Scharf

- Fachanwälting für Familienrecht -