07.05.2013 11:04
Familienrecht

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Unterhaltszahlung nach Scheidung

Gesetzesänderung im Unterhaltsrecht bei langer Ehedauer

Nach einer Scheidung stellt sich häufig die Frage, in welcher Höhe und wie lange einer der Ehegatten für den anderen noch Unterhaltsleistungen zu erbringen hat.

Insbesondere die Dauer eines solchen nachehelichen Ehegattenunterhalts richtete sich bislang danach, inwieweit die Zuerkennung eines unbefristeten Anspruchs unbillig wäre. Im Rahmen dieser Billigkeitsprüfung wurde mithin überprüft, inwieweit auf Seiten des Berechtigten so genannte „ehebedingte Nachteile“ aufgetreten waren, er also durch die Eingehung der Ehe in der Möglichkeit, die eigene Erwerbsfähigkeit auszubauen, beeinträchtigt worden war.

Die Dauer der Ehe stellte bislang im Rahmen dieser Prüfung nur eines der allgemeinen Billigkeitsgesichtspunkte dar. Es war somit eine wirtschaftliche Verflechtung in der Form nötig, dass durch die lange Ehedauer eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom anderen Ehegatten entstanden war.

Der Beschluss

Der Bundestag hat nunmehr mit Wirkung zum 01.03.2013 eine Änderung dieser Vorschrift in der Form beschlossen, als dass eine lange Ehedauer eine Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs verhindert.
Hierbei reicht die reine Zeitdauer aus, ohne dass eine wirtschaftliche Benachteiligung eines Ehegatten durch Aufgabe der eigenen Erwerbstätigkeit zugunsten der Ehe und Betreuung gemeinsamer Kinder vorliegen muss. Relevant ist nur, dass ein Einkommensgefälle vorhanden ist.

Der BGH hat bislang eine „lange Dauer“ bei Ehen von 10 bis 15 Jahren,  angenommen. Inwieweit dies nunmehr auch in diesem Zusammenhang Geltung behalten wird, bleibt zunächst abzuwarten.



Annette Scharf
- Fachanwältin für Familienrecht -