01.12.2015 10:30
Erbrecht

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Neue EU-Erbrechtsverordnung

Erben leicht gemacht - Die EU Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen

Durch die EU-Erbrechtsverordnung, anwendbar auf alle Erbfälle ab dem 17. August 2015, werden einige Aspekte von grenzübergreifenden Nachlassangelegenheiten innerhalb der Europäischen Union einheitlich geregelt. Wichtige Neuerungen betreffen etwa das anwendbare Recht oder das Europäische Nachlasszeugnis.

Die Europäische Union (EU) wirkt nicht nur auf einen starken Binnenmarkt sowie die Einhaltung der Grundfreiheiten hin, sondern hat es sich ebenso zum Ziel gesetzt, das Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten zu koordinieren und - wenn möglich - sogar einheitlich zu regeln. So soll EU-Bürgern, die aufgrund der Personenfreizügigkeit in jedem anderen Mitgliedsstaat wohnen oder arbeiten dürfen, die aufwendige Suche nach einschlägigen Normen in verschiedenen Rechtsordnungen erspart werden. Im Zuge dessen wurde die EU Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) erlassen, die bereits im Jahre 2012 in Kraft trat. Seit August 2015 werden nun alle Erbfälle in der Europäischen Union nach den Regelungen dieser Verordnung abgewickelt. Im Rahmen von grenzüberschreitenden Erbfällen - wenn etwa ein Deutscher in Italien verstirbt und dort Vermögen besitzt, die Erben jedoch noch in der Bundesrepublik wohnen - soll so unter anderem einfacher eine Entscheidung darüber getroffen werden können, welches nationale Recht anwendbar ist. Zudem wird das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Die Erbrechtsverordnung gilt nicht in Irland, Großbritannien und Dänemark.

Der gewöhnliche Aufenthalt als entscheidendes Kriterium im Erbfall

Oftmals war unklar, welches Recht in einem grenzüberschreitenden Erbfall innerhalb der EU anzuwenden ist. Bestimmte sich dies etwa nach der Nationalität des Verstorbenen, nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt, nach dem Ort, an welchem sich sein Vermögen zum Todeszeitpunkt befand, oder nach der Nationalität der Erben? Diese Zweifel soll nun Art 21 I EU-ErbVO aus dem Weg schaffen: Hiernach gilt das Recht des Staates, in welchem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist besonders wichtig in den Fällen, in welchen etwa Rentner ihren Lebensabend weit entfernt von ihrer Heimatstadt verbringen möchten. Hat beispielsweise ein 79-jähriger Deutscher alle Zelte in Berlin abgebrochen, ist für unbestimmte Zeit nach Mallorca gezogen und dort auch verstorben, so ist auf seinen Erbfall nicht deutsches, sondern spanisches Recht anzuwenden.

Wahl des anzuwendenden Rechts

Wer eine Rechtswahl aufgrund des Art. 21 I ErbVO vermeiden möchte, kann jedoch vorsorgen:


Es steht jedem Erblasser frei durch testamentarische Verfügung eine eigene Rechtswahl zu treffen. So kann der im oben genannten Beispiel auf Mallorca lebende deutsche Erblasser nach Art. 22 Abs. 1, 2 ErbVO durch einfaches Testament anordnen, dass deutsches Recht für die Erbfallabwicklung anzuwenden ist.

Die Rechtswahl ist jedoch auf die der Staatsangehörigkeit beschränkt. Dies bedeutet dass ein dauerhaft in Kroatien lebender Erblasser mit doppelter Staatsbürgerschaft, z.B. Frankreich und Belgien, die Wahl zwischen drei anwendbaren Rechtsordnungen hat:

  • Kroatien - als ständigen Aufenthaltsort
  • Belgien -  1. Staatsbürgerschaft
  • Frankreich - 2. Staatsbürgerschaft


Eine darüber hinausgehende Rechtswahl, z.B. deutsches Recht, kann der in Kroatien lebende Erblasser nicht treffen.

Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Eine weitere wichtige Neuerung, die durch die EU-Erbrechtsverordnung eingeführt wurde, ist das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EU-ErbVO). Dieses ist mit dem Erbschein in Deutschland vergleichbar, der durch das Zeugnis jedoch nicht abgeschafft wird. Vielmehr KANN das Zeugnis beantragt werden. Ist der Erbfall jedoch eine rein innerstaatliche Angelegenheit, so reicht die Ausstellung des Erbscheins, falls dies notwendig werden sollte. 

Das Zeugnis dient dem Erben, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker als Beweis der Erbenstellung in allen Mitgliedsstaaten. Die Wirkungen der Urkunde sind in Art. 69 EU-ErbVO benannt: Hiernach wird zunächst widerleglich vermutet, dass eine Person, die im Zeugnis als Erbe eingetragen ist, auch wirklich diese Rechtsstellung innehat. Zudem wird der gute Glaube, dass die im Zeugnis genannte Person auch wirklich verfügungsberechtigt war, geschützt. Dies ist besonders für Dritte wichtig, die beispielsweise eine zum Nachlass gehörende Sache von einem (vermeintlichen) Erben kaufen möchten. Steht dieser im Europäischen Nachlasszeugnis, ist aber in Wirklichkeit gar nicht Erbe, so ist die Übereignung der gekauften Sache trotzdem nicht unwirksam.

Welcher Staat für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig ist, bestimmt sich zunächst nach den allgemeinen Vorschriften in Art. 4 ff. EU-ErbVO. Sodann ist zu ermitteln, welche die richtige Ausstellungsbehörde im jeweiligen Mitgliedsland ist - in Deutschland etwa das Nachlassgericht. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass das Zeugnis als Originalurkunde nicht ausgehändigt wird, sondern bei der Ausstellungsbehörde verbleibt, Art.70 I EU-ErbVO. An Berechtigte werden jedoch beglaubigte Kopien ausgestellt, die dann sechs Monate gültig sind.

Weitere nennenswerte Merkmale der neuen Verordnung im Überblick

  • Anerkennung von nationalen Entscheidungen durch andere Mitgliedsstaaten (Art. 39 I EU-ErbVO)
  • Ein in einem Mitgliedsstaat ergangenes Urteil in Bezug auf einen Erbfall kann in einem anderen Mitgliedsstaat vollstreckt werden (Art. 43 EU-ErbVO)
  • Im Testament oder Erbvertrag kann eine Person vermerken, dass das Recht ihres Heimatstaates auf ihren Erbfall angewendet werden soll, auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Land belegen ist (Art. 22 EU-ErbVO)

Ein fachkundiger Anwalt für Erbrecht behält den Überblick

Fraglich ist für viele Personen, ob eine solche Verordnung der EU in Deutschland überhaupt direkte Anwendung findet und ob sie sich im Falle eines Rechtsstreits unmittelbar auf deren Vorschriften berufen können. Bei Verordnungen - im Gegensatz etwa zu Richtlinien - ist dies unstreitig der Fall. Sie gelten in allen Mitgliedsstaaten - und eben auch Deutschland - wie Gesetze, so dass eine EU-Verordnung Gegenstand eines Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht sein kann. 

Da die Verordnung in den Mitgliedsstaaten der EU also unmittelbar gültig ist, kann sich auch eine einzelne Person vor einem deutschen Gericht auf Sie berufen. Hier ist es natürlich wichtig, einen fachkundigen Anwalt an seiner Seite zu haben, der sowohl nationale Vorschriften und die dazugehörige Rechtsprechung als auch europäische Beschlüsse zu diesem Rechtsgebiet kennt. Nur so können ein umfassender Rechtsschutz und gute Aussichten im Rahmen eines Prozesses gewährleistet werden. Wenden Sie sich daher vertrauensvoll an einen unserer Anwälte für Erbrecht.