30.10.2012 09:50
Familienrecht

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Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern

Endlich Sorgerecht für ledige Väter!

Das Bundesverfassungsgericht hat zur Erleichterung tausender Männer in unserem Land am 21.07.2010 beschlossen, dass die bisherige gesetzliche Regelung zum Sorgerecht nicht verheirateter Eltern verfassungswidrig ist.

Bislang konnten ledige Väter nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erlangen.

Fallbeispiel

Der Entscheidung lag der Fall eines Vaters eines im Jahre 1998 geborenen nichtehelichen Sohnes zugrunde. Die Eltern lebten lediglich wenige Wochen zusammen und trennten sich noch während der Schwangerschaft.

Nachdem das Kind geboren war, wurde ein regelmäßiges und umfangreiches  Umgangsrecht untereinander vereinbart. Der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung stimmte die Mutter jedoch nicht zu.

Als diese sodann im Jahr 2008 beschloss, innerhalb Deutschlands umzuziehen, beantragte der Vater unter anderem die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst.

Das Amtsgericht wies die Anträge zurück, da der Vater nach der geltenden Rechtslage gegen den Willen der sorgeberechtigten Mutter  das alleinige Sorgerecht oder auch Teile  davon nicht erlangen könne. Auch lägen keine Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter wegen einer Kindeswohlgefährdung vor.

Nicht ausreichend war in diesem Zusammenhang der Einwand, dass es dem ausdrücklichen Willen des Kindes entsprach, bei dem Vater leben zu wollen.

Der Vater legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, welche vom Oberlandesgericht verworfen wurde. Darauf hin erhob er  Verfassungsbeschwerde und berief sich auf eine Verletzung seines grundgesetzlich geschützten Elternrechts. 

Bisherige Regelung ist verfassungwidrig

Die Richter in Karlsruhe gaben dem Mann Recht und stellten fest, dass die bisherige Regelung verfassungswidrig ist.

Grundsätzlich soll es danach für ledige Väter jetzt möglich sein, das Sorgerecht oder Teile davon zu beantragen und somit eine gerichtliche Prüfung herbeizuführen, ob die Kindeswohlbelange gewahrt sind.

Der Mutter wird also weiterhin zunächst das alleinige Sorgerecht nach der Geburt zustehen. Eine Gleichstellung mit verheirateten Eltern, die bei der Geburt automatisch das gemeinsame Sorgerecht haben, erfolgt nicht. 

Der Grund liegt darin, dass bei Eheleuten gerade aufgrund der Heirat vermutet wird, dass sie die Sorge für ein gemeinsames Kind zusammen ausüben wollen. Diese Schlussfolgerung kann aber nicht ohne weiteres auf nichteheliche Eltern übertragen werden, da es eine Vielzahl von Fällen gibt, bei denen der Vater eben gerade nicht die Sorge für ein Kind mittragen will bzw. schon gar keine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern besteht. 

Da jedoch sichergestellt werden muss, dass unmittelbar ab der Geburt wenigstens eine feststehende Person verantwortlich sein soll, bleibt es zunächst bei der automatischen Begründung des alleinigen Sorgerechts für die Mutter. 

Selbstverständlich kann auch weiterhin dann eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden. 

Neu ist jetzt jedoch die Möglichkeit, bei Weigerung der Mutter das Sorgerecht gerichtlich einzufordern.  

Bis hin zu einer endgültigen Gesetzesänderung sollen die Familiengerichte nunmehr als Übergangsregelung das Sorgerecht oder Teile davon auf die Eltern gemeinsam übertragen, soweit dies dem Kindeswohl entspricht. 


Anette Scharf
- Fachanwältin für Familienrecht -