29.04.2014 11:45
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht

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ZVG: Teilungsversteigerung

Die Teilungsversteigerung als Verfahren der Zwangsversteigerung

Teilungsversteigerungen sind im ZVG geregelte Verfahren, die häufig im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oder Ehescheidung stattfinden. Eine Information zum Ablauf eines Teilungsversteigerungsverfahrens und Gebotsgrenzen (Wertgrenzen) für Bieter.
Versteigerungshammer, Hammerschlag

Die Teilungsversteigerung eines gemeinsamen Eigentums ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Eine Teilungsversteigerung ist ein Verfahren der Zwangsversteigerung, wobei es sich in diesem Fall um eine Auseinandersetzung handelt, die von einem bestehenden Miteigentümer selbst beantragt werden kann.

Jeder Teilhaber hat das Recht, die Aufhebung dieser Gemeinschaft (gemeinsames Eigentum) zu verlangen, unabhängig vom Anteil jenes Miteigentümers.

Teilungsversteigerungen kommen hauptsächlich im Rahmen von Erbengemeinschaften und Ehescheidungen vor.

Teilungsversteigerung bei Erbauseinandersetzung


Bei einer Teilungsversteigerung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gilt grundsätzlich Folgendes:

Sofern der Erblasser keine andere Anordnung getroffen hat und es zu keiner Einigung der Miterben hinsichtlich des Freihandverkaufs eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks kommt, kann jenes Grundstück nur durch die Zwangsversteigerung verwertet werden.

Im Falle der Erbengemeinschaft besteht meist eine Gesamthandsgemeinschaft. Hierbei ist die Erbengemeinschaft selbst im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Gesamthandsgemeinschaft bildet somit die Bruchteile der Erbschaft ab, d.h. die Anteile der Miterben.

Für Teilungsversteigerungen gilt in weiten Teilen das Zwangsversteigerungsgesetz - wobei dieses besondere Vorschriften für die Teilungsversteigerung beinhaltet. Der Gläubiger ist im Falle der Teilungsversteigerung der Antragsteller; der Antragsgegner wiederum wird als Schuldner bezeichnet.


Eine solche Teilungsversteigerung führt unter Umständen zu einer Veräußerung unter dem Verkehrswert. Ein Miterbe (oder ein fremder Dritter) kann auf diese Weise das Grundstück für einen niedrigen Preis erwerben.

Teilungsversteigerung bei Ehescheidung

Eine Teilungsversteigerung im Rahmen einer Ehescheidung funktioniert analog zur Teilungsversteigerung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, wobei dort lediglich zwei Parteien (die Miteigentümer) vertreten sind.

Unabhängig davon, ob es sich um eine Erbauseinandersetzung oder eine Ehescheidung handelt, läuft eine Teilungsversteigerung in mehreren Schritten ab:

  • ordnungsgemäßer Antrag
  • Anordnungsbeschluss des Versteigerungsgerichts
  • Zustellung des Beschlusses (an Antragsgegner)
  • Festsetzung des Verkehrswerts (des Grundstücks)
  • Bestimmung und Abhaltung des ersten Versteigerungstermins
  • Ermittlung des geringsten Gebots
  • Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden (zu beachten: siehe Zuschlagsgrenzen)
  • Erlösverteilung
  • Eintragung des Erstehers als neuer Eigentümer im Grundbuch (Versteigerungsgericht ersucht das Grundbuchamt)

 

Für Bieter und Antragsteller - Zuschlagsgrenzen: 5/10 und 7/10-Grenze

Für Gebote im Rahmen des ersten Versteigerungstermins sind zwei Punkte hinsichtlich des Nichterreichens der Wertgrenzen (Gebotsgrenzen) zu beachten:

  • Bei einem Meistgebot unter 50% (5/10) des Verkehrswertes muss der Zuschlag von Amts wegen versagt werden. (§ 85 a ZVG)
  • Darüber hinaus kann bei einem Meistgebot ab 50% und unter 70% des Verkehrswertes auf Antrag eines Gläubigers (d.h. eines Miteigentümers und Antragstellers) ebenso eine Zuschlagsversagung erfolgen. Die Voraussetzungen dafür sind zu beachten (s. § 74 a ZVG)


Eine Zuschlagsversagung aus einem dieser beiden Gründen führt zum Wegfall beider Grenzen bei allen Folgeterminen.

Der Ersteher muss nach Erteilung des Zuschlags das Meistgebot, nebst Zinsen, sowie die Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags tragen. (Zu beachten sind darüber hinaus auch eventuelle weitere Kosten für die Eintragungen im Grundbuch u.a.)


Konsultieren Sie die Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft

Unsere Anwälte vertreten sowohl Antragsteller, als auch Bieter in Teilungsversteigerungsverfahren.

Sie haben Fragen oder benötigen rechtlichen Beistand zur Teilungsversteigerung, Zwangsversteigerung, sind Miteigentümer, Erbengemeinschaft oder Bieter? Kontaktieren Sie einfach unsere Rechtsanwälte an einem unserer drei Standorte und vereinbaren Sie einen Termin.

KASSEL  •  0561 / 7399079
HOMBERG  •  05681 / 931618
BAD HERSFELD  •  06621 / 172340

 

Bildquelle: Flickr, Autor: bloomsberries (fabliaux) (CC BY-ND 2.0), flickr.com/photos/fabliaux/383476178/