29.02.2012 00:04
Steuerstrafrecht

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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO

Nach § 371 Abs. 1 AO tritt Straffreiheit nur ein, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt.

Zu beachten ist jedoch, dass der BFH in einem Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09 festgestellt hat, dass Straffreiheit nur gewährt werden kann, wenn eine vollumfängliche „Rückkehr des Steuersünders zur Steuerehrlichkeit“ erfolgt. 

Es ist also nicht möglich, selbst zu wählen, welche Sachverhalte man vortragen möchte, um Straffreiheit trotz Steuerhinterziehung zu erlangen. Denn dann hätte man nicht ausreichend dargelegt, dass man tatsächlich zur Steuerehrlichkeit zurück gekehrt ist. 

Die Regelung des § 371 Abs. 1 AO ermöglicht es dem reuigen Steuersünder, trotz seiner begangenen Taten von der Auferlegung von Strafen verschont zu bleiben.

Der Grund für diese Möglichkeit liegt darin, dass der Staat natürlich daran interessiert ist, noch nicht erschlossene Steuerquellen zu finden und die Einnahmen entsprechend zu verbuchen. Es soll aber auch ein Anreiz geschaffen werden, dass überhaupt die Begehung einer Steuerhinterziehung angezeigt wird. 

In dem oben genannten Beschluss wies der BFH jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Voraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige die „tabula rasa“ sämtlicher steuerlich relevanter Themen für den Anzeigenden sein muss: Der Steuerhinterzieher müsse „reinen Tisch“ machen, um in den Genuss der Straffreiheit gelangen zu können. So genügt es gerade nicht, z.B. die Konten in der Schweiz (Stichwort: Steuer CD) offen zu legen, die unversteuerten Mieteinnahmen oder aber weitere Bankkonten in Lichtenstein oder in Deutschland zu verschweigen.

Hinzu kommt, betrachtet man die Norm des § 371 Abs. 2 AO, dass diverse Ausnahmetatbestände von Gesetzes wegen vorgeschrieben sind, die trotz Selbstanzeige keine Straffreiheit nach sich ziehen. 

Voraussetzungen

Im Übrigen setzt die Straffreiheit der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 3 AO voraus, dass eine bereits eingetretene Steuerverkürzung oder die Erlangung von steuerrechtlichen Vorteilen nur dadurch rückgängig gemacht und somit zur Straffreiheit führen kann, wenn die entsprechenden Gelder innerhalb einer angemessenen Frist zurückgezahlt werden. 

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es für den BFH irrelevant ist, aus welchen Gründen eine Rückzahlung der Steuerschuld nicht erfolgen kann. Hat der betroffene Steuersünder beispielsweise kein Vermögen, mit dem er die Schuld tilgen könnte, so rechtfertigt dies laut Beschluss des BFH allein nicht die Zulässigkeit einer Teilanzeige. 

Es gibt also einiges zu beachten, um in den Genuss der strafbefreienden Selbstanzeige zu gelangen. 

Falls Sie eine Selbstanzeige planen, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. 

 

Mischa Wölk
- Fachanwalt für Steuerrecht -

Abt. Steuern / Steuerstrafrecht

Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Obere Königsstraße 24
34117 Kassel
Tel. 0561/7399079