09.07.2013 08:55
Zivilrecht

Übermittlung Ihrer Stimme...

Bewertungen: 5.0 von 5. 2 Stimme(n). Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.

Mobbing strafrechtlich

Die Strafbarkeit von Cyber-Mobbing

Die Hemmschwelle für Mobbing-Aktivitäten scheint im Internet deutlich geringer als in der „analogen“ Welt. Der Beitrag zeigt, dass auch bei Mobbing über das Internet die Straftatbestände des Strafgesetzbuchs einschlägig sein können.

Definition Cyber-Mobbing

Nach der Definition von Wikipedia bezeichnet man mit den aus dem Englischen kommenden Begriffen Cyber-Mobbing, auch Internet-Mobbing, Cyber-Bullying sowie Cyber-Stalking  verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels Mobiltelefonen.

Auswirkungen von Cyber-Mobbing

Das erschreckende Ausmaß von Cyber-Mobbing bringt eine repräsentative Forsa-Umfrage im Auftrag der Techniker Krankenkasse aus dem Jahr 2011 zu Tage (Siehe Forsa-Umfrage "Cybermobbing"). Danach waren 32 Prozent der befragten Jugendlichen zwischen 14 und 20 Jahren in Deutschland bereits einmal Opfer einer Cyber-Mobbing-Attacke. Jeder fünfte Schüler wurde im Internet oder per Handy direkt bedroht oder beleidigt. Jeder Sechste litt unter Verleumdungen und bei rund zehn Prozent kam es zu einem Missbrauch der Internetidentität.

Strafrechtliche Bewertung von Cyber-Mobbing

Einen Straftatbestand mit der amtlichen Überschrift „Cyber-Mobbing“ sucht man im Strafgesetzbuch (StGB) vergebens. Dies liegt daran, dass Cyber-Mobbing im Kern kein neues Delikt darstellt. Es werden beim Cyber-Mobbing lediglich andere Praktiken bedient, die Tatumstände hingegen sind die gleichen wie beim Mobbing in der realen, „analogen“ Welt. Von daher können auch beim Cyber-Mobbing Straftaten wie Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) oder Gewaltdarstellung (§ 131 StGB) verwirklicht werden. 

Gemeinsam ist den genannten Straftatbeständen der Strafrahmen. Den Tätern droht eine Freiheitsstrafe, mithin Gefängnis von bis zu einem Jahr. In einigen Fällen sehen die Strafnormen auch härtere Strafen vor. Schwieriger kann hingegen die Strafverfolgung von Tätern die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sein. Diese sind nach § 19 StGB schuldunfähig und damit grundsätzlich strafunmündig. Bei Tätern die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, also Jugendliche nach § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetz (JGG), steht der sog. Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts im Vordergrund. Als mögliche Sanktionen hält das JGG Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG), wie Weisungen und Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG), wie Auflagen und Jugendarrest, bereit.