08.02.2013 12:31
Steuerstrafrecht

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Verjährung im Steuerrecht (2)

Die steuerliche und strafrechtliche Verjährung - Teil 2

Die strafrechtliche Verjährung, Verjährungsfristen, Veranlagungssteuern, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Fälligkeitssteuern, die Unterbrechung und die Praxis.

Die strafrechtliche Verjährung

Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt die einfache Steuerhinterziehung aufgrund des Höchstmaßes der Strafandrohung von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe nach 5 Jahren, die schwere Steuerhinterziehung verjährt entsprechend nach 10 Jahren. Die Verjährungsfrist von zehn Jahren für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, die in § 370 Abs. 3 AO normiert sind, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 an die steuerliche Festsetzungsverjährung von ebenfalls zehn Jahren angepasst. 

Beginn der Verjährungsfrist

Die strafrechtliche Verjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat. Wann die Straftat beendet ist, ist davon abhängig, ob eine Steuererklärung abgegeben wurde oder nicht oder davon, ob ein Steuerbescheid erlassen wurde:

Für den Fall, dass eine Steuererklärung unrichtig abgegeben wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids zu laufen. 

Für den Fall, dass trotz Abgabepflicht keine Steuererklärung abgegeben wurde ist zwischen den einzelnen Steuern zu unterscheiden: 

Veranlagungssteuern

Bei den sog. Veranlagungssteuern wie der Einkommensteuer beginnt die Verjährungsfrist dann, wenn ca. 95% der Steuererklärungen in dem Bezirk des zuständigen Finanzamtes für den in Streit stehenden Veranlagungszeitraum abgeschlossen sind. 

Besonderheiten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer hat gem. § 30 Abs. 1 ErbStG zunächst innerhalb von drei Monaten nach Anfall der Erbschaft bzw. Schenkung die Anzeige zu erfolgen. Das Finanzamt kann gem. § 31 Abs. 1 ErbStG dann die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Wenn folglich die Anzeige der Erbschaft unterlassen wird beginnt die Verjährung für diese Verkürzung von Steuern vier Monate nach Kenntnis des Erbfalls bzw. der Schenkung (zur Schenkung vgl. BGH 25.07.2011 1 StR 631/10).

Fälligkeitssteuern

Bei den sog. Fälligkeitssteuern wie z. B. der Umsatzsteuer kommt es auf den Tag der Abgabefrist an: Mit Ablauf der Abgabefrist ist die Tat beendet und die Verjährungsfrist beginnt. 

Unterbrechung gem. § 78 c StGB

Durch Maßnahmen wie Durchsuchungen und Beschlagnahme kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden, vgl. § 78 c StGB. Somit muss die Verjährung nicht zwingend nach fünf bzw. zehn Jahren eintreten, sondern der Eintritt der Verjährung kann durchaus zu Lasten des Täters erst später eintreten. Gem. § 78 c StGB beginnt nach jeder Unterbrechung die Verjährung von neuem. Sie wird jedoch auf das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist beschränkt. 

In der Praxis 

Aufgrund des fehlenden Gleichklangs - zumindest im Bereich der einfachen Steuerhinterziehung - sind im Rahmen der Beratung hinsichtlich der Abgabe einer Selbstanzeige die oben erläuterten Fristen zu beachten und akribisch zu prüfen. Wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich, kann es im Einzelfall schwierig sein, das genaue Ende der jeweiligen Fristen zu benennen. Insbesondere durch die Möglichkeiten von Anlauf- und Ablaufhemmung sowie der Unterbrechung nach § 78 c StGB sollte die Berechnung der Fristen durch einen sachkundigen Rechtsanwalt erfolgen

Sollte der Mandant die Selbstanzeige lediglich für die strafrechtlich relevanten Zeiträume abgeben wollen, sollte er unbedingt darauf hingewiesen werden, dass unter Umständen die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein könnte. Dies wiederum hätte zur Folge, dass die durch die Selbstanzeige aufmerksam gemachte Finanzverwaltung bzgl. der zwar strafrechtlich, nicht jedoch steuerrechtlich verjährten Zeiträume zur Kasse bitten wird. Denn wie oben ausgeführt kann der Steuerpflichtige zwar nicht mehr strafrechtlich belangt werden, jedoch können gegen ihn innerhalb der Festsetzungsfrist Steueransprüche geltend gemacht werden, die wiederum mit nicht unerheblichen 6% pro Jahr zu verzinsen sind.