08.02.2013 12:24
Steuerstrafrecht

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Verjährung im Steuerrecht (1)

Die steuerliche und strafrechtliche Verjährung - Teil 1

Die steuerliche Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, Ablaufhemmung und die Festsetzungfristen bei Selbstanzeige.

Insbesondere bei der Beratung bzgl. einer möglicherweise abzugebenden Selbstanzeige stellt sich die Frage, welche Zeiträume aus strafrechtlicher und welche aus steuerlicher Sicht relevant werden. Es gilt hier zwei verschiedene Arten von Verjährungen zu unterscheiden: 

In steuerlicher Hinsicht werden die Verjährungsfristen nach der sog. Festsetzungsverjährung festgelegt, in strafrechtlicher Hinsicht sind die regulären Verjährungsvorschriften nach dem StGB zu beachten. 

Als Beispielfall sei die einfache Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO genannt. Danach macht sich strafbar, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt


und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Geahndet wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.

Die steuerliche Festsetzungsverjährung

Wenn die steuerliche Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann danach ein Steuerbescheid nicht mehr ergehen und damit eine Steuer weder festgesetzt noch eine bereits ergangene Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder berichtigt werden (Klein/Rüsken § 169 Rn. 7). Ein nach Ablauf der Festsetzungsverjährung erlassener Steuerbescheid ist rechtwidrig. 

Andererseits kann jedoch für die gesamte Zeit, die noch nicht der Festsetzungsverjährung unterliegt, der Steueranspruch geltend gemacht und die entsprechende Verzinsung verlangt werden. 

Dauer der Festsetzungsfrist

Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 AO bei einer Steuerhinterziehung zehn Jahre und fünf, wenn die Steuern leichtfertig verkürzt wurden. 

Gem. § 169 Abs. 1 S. 2 AO kommt es für die Wahrung der Festsetzungsfrist auf den Zeitpunkt an, in dem der Bescheid den Bereich der Finanzverwaltung verlassen hat bzw. bei öffentlicher Zustellung der Steuerbescheid oder die entsprechende Benachrichtigung ausgehändigt wird. Die Feststellungslast bzgl. der rechtzeitigen Absendung trägt das Finanzamt. 

Beginn der Festsetzungsfrist

Gem. § 170 AO beginnt die Festsetzungsfrist grds. mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. 

Abweichend von Abs. 1 beginnt gem. Abs. 2 die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Abs. 1 später beginnt. 

Im Rahmen von Grund- sowie Erbschafts- und Schenkungsteuer gelten weitere Besonderheiten. 

Hintergrund der Regelung des Abs. 2 ist, dass die Finanzverwaltung schließlich erst mit der Abgabe der Erklärung Kenntnis von Entstehung und Höhe des Steueranspruchs hat. Um zu verhindern, dass der Steuerpflichtige die Zeit für die Prüfung der Steuererklärung durch seine verspätete Abgabe verkürzt, ist letztlich Sinn und Zweck dieser abweichenden Regelung. Der Aufschub der Festsetzungsverjährung gilt jedoch nicht unbegrenzt, sondern die Frist beginnt - wie in § 170 Abs. 2 AO normiert - spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer. 

Im Einzelfall kann daher die Festsetzungsfrist bis zu 13 Jahren betragen. 

Anlaufhemmung 

Der Fristenlauf kann darüber hinaus gehemmt sein, solange der zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichtete diese nicht abgibt (sog. Anlaufhemmung). Die diversen Fallgestaltungen ergeben sich aus § 170 Abs. 2 bis 6 AO. 

Auch hier gelten für Erbschaft- und Schenkungsteuer weitere Besonderheiten gem. § 170 Abs. 5 AO. 

Ablaufhemmung

Neben der Anlaufhemmung existiert die sog. Ablaufhemmung, die in § 171 AO geregelt ist. Durch die hier genannten Ereignisse wird das Ende der Festsetzungsfrist weiter verzögert. Als die in der Praxis relevantesten Fälle seien hier die Anfechtung eines Steuerbescheids (§ 171 Abs. 3 a 1. HS), der Beginn einer Außen- (§ 171 Abs. 4) oder Steuerfahndungsprüfung (§ 171 Abs. 5 S. 1) sowie die Einleitung eines Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahrens (§ 171 Abs. 5 S. 2) genannt. 


Fortsetzung in Teil 2.