28.02.2012 23:45
Familienrecht

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Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern

Die Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Schwiegereltern nunmehr unter vereinfachten Bedingungen Zuwendungen an ihr Schwiegerkind, die anlässlich der Ehe mit dem eigenen Kind erfolgt sind, vom Schwiegerkind zurückfordern.

Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Ehepaar (hier nachfolgend Schwiegereltern S genannt) hatte ihrem Schwiegersohn (nachfolgend A genannt) einen Geldbetrag in Höhe von 58.000,00 DM zum Erwerb einer Eigentumswohnung überwiesen. A lebte zu dieser Zeit bereits mit der Tochter des Paares S (nachfolgend T genannt) zusammen. 

Nach dem Erwerb der Wohnung heirateten A und T und lebten einige Jahre in der Eigentumswohnung zusammen, bevor es zur Trennung und auch Scheidung kam. Die Wohnung befindet sich immer noch im Alleineigentum des A.

Das Ehepaar S forderte nunmehr von A den zuvor gezahlten Geldbetrag in Höhe von 58.000,00 DM zurück.

Nach der bisherigen Rechsprechung konnten derartige Zuwendungen in der Regel nicht zurückgefordert werden. Man ging davon aus, dass zwischen dem Schwiegerkind und den Schwiegereltern ein Rechtsverhältnis „eigener Art“ entsteht, wenn eine Zuwendung an den Ehegatten des leiblichen Kindes unter Berücksichtigung und zur Förderung der Ehe mit dem eigenen Kind erfolgte. 

Dieses Rechtsverhältnis hinderte die Zurückforderung der Zuwendung durch die Schwiegereltern, wenn das leibliche und das Schwiegerkind im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.

An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest.

Jetzt sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren, auf welche die Grundsätze des „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ anwendbar sind.

Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, so dass das leibliche Kind fortdauernd in den Genuss der Schenkung kommt.

Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass der Weg zumindest einer teilweisen  Rückabwicklung eröffnet wird.

Die Zuwendung kann danach nur dann zu einem Bruchteil zurückgefordert werden, wenn das leibliche Kind einen längeren Zeitraum von der Schenkung profitieren konnte.

In dem oben geschilderten  Fall hatte die T mehrere Jahre in der sich im Eigentum des A befindlichen Wohnung gewohnt, was auf den ursprünglich zugewandten Betrag entsprechend angerechnet werden musste.

Wollen Eltern erreichen, dass  Zuwendungen im Hinblick auf eine Eheschließung ihres Kindes diesem in voller Höhe und dauerhaft zugute kommen, müssen diese Schenkungen bereits von vornherein in voller Höhe und ausschließlich an das eigene Kind geleistet werden.

In der Regel werden in  derartigen Lebenssituationen erhebliche Geldbeträge verschoben und die Beteiligten gehen in Anbetracht einer bevorstehenden Hochzeit nicht von vornherein vom Scheitern der Ehe und mithin vom „Schlimmsten“ aus.

Können die Schwiegereltern in einem solchen Fall einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schwiegerkind erfolgreich durchsetzen, ist zu beachten, dass dies den Zugewinn zwischen den Eheleuten beeinflusst. Die Zuwendung wird nunmehr eindeutig als Schenkung qualifiziert und daher sowohl im Anfangs- als auch gegebenenfalls im Endvermögen des Schwiegerkindes berücksichtigt, wobei die Einstellung in das Anfangsvermögen gegebenenfalls lediglich in einer Höhe erfolgt, welche bereits um den Rückforderungsanspruch, dessen Höhe beim Scheitern der Ehe festgestellt werden kann, vermindert ist.

Ist eine entsprechende Zuwendung beabsichtigt, so sollten sich die Beteiligten rechtzeitig vor einer solchen Zuwendung über die Konsequenzen bei Scheitern der Ehe klar sein. Vor der Zuwendung kann dies alles vertraglich geregelt werden – dann entsteht bei Scheitern der Ehe kein Streit.

 

Annette Scharf
- Fachanwältin für Familienrecht -

Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Obere Königsstraße 24
34117 Kassel
Tel. 0561/7399079