05.09.2012 10:59
Verkehrsrecht

Übermittlung Ihrer Stimme...

Bewertungen: 5.0 von 5. 3 Stimme(n). Klicken Sie auf den Bewertungsbalken, um diesen Artikel zu bewerten.

Mängel bei Autokauf

Die Rechte des Käufers bei Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeuges

So erfreulich der Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens auch sein kann - oftmals treten doch nach einigen gefahrenen Kilometern kleinere oder größere Mängel auf. Dann stellt sich oftmals die Frage, welche Rechte einem als Käufer überhaupt zustehen.

Dem Gesetz nach kann der Käufer, sofern die Kaufsache einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist, nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen oder zurücktreten bzw. mindern sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Dieses Recht kann nur beim Verkauf eines PKW durch einen privaten Verkäufer ausgeschlossen werden. Ist der Verkäufer Händler kann dieses Recht lediglich auf 1 Jahr verkürzt, nicht jedoch ausgeschlossen werden.

Gerade bei älteren Gebrauchtwagen ist dies natürlich ein erhebliches Risiko für den Händler, da dieser vorhandene Mängel oft selbst nicht erkennen kann. Der ein oder andere Gebrauchtwagenhändler kommt daher auf die Idee, den Gebrauchtwagen durch einen Strohmann als „Privatverkauf“ an den Kunden zu bringen. Ist dieses Vorgehen nachweisbar, so sind die Mängelgewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen.

Bevor der Käufer jedoch zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt ist, ist der Verkäufer vorher unter Fristsetzung zur Nacherfüllung aufzufordern. Erst nach Fristablauf oder endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung seitens des Verkäufers, kann der Käufer von seinen anderen Rechten Gebrauch machen.

Im Rahmen der Nacherfüllung kann der Käufer die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels verlangen.
Hat man einen Gebrauchtwagen erworben, so ist in der Rechsprechung nicht ganz unumstritten, ob dennoch eine Nachlieferung verlangt werden kann.

Grundsätzlich geht man davon aus, dass gebrauchte Sachen aufgrund ihrer Eigenarten nicht ersetzt sondern allenfalls repariert werden können.

Demzufolge kann man im Falle des Erwerbes eines mangelhaften Gebrauchtfahrzeuges grundsätzlich nicht die Lieferung eines anderen Fahrzeuges verlangen.

Kommt der Gebrauchtwagen jedoch wirtschaftlich einem Neufahrzeug gleich und ist er nach dem zu ermittelnden Willen des Käufers als auch Verkäufers austauschbar, kann unter Umständen auch eine Nachlieferung verlangt werden. Dies gilt zum Beispiel bei Tageszulassungen nicht jedoch für einen Vorführwagen.

Verlangt der Käufer Nachbesserung, mithin Reparatur des Fahrzeuges, hat der Verkäufer umgehend diese unverzüglich zu erledigen. Dabei gilt, dass bei Gebrauchfahrzeugen nicht unbedingt ein Anspruch auf das Einsetzen neuer Teile besteht. Allerdings muss das gebrauchte Ersatzteil dem Zustand des fehlerhaften Teils entsprechen.

Die Reparatur bzw. die Nachlieferung ist dort zu erbringen, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet, somit zumeist am Wohnort des Käufers. Dies hat zur Folge, dass ein Verbringen des mangelhaften PKW vom Wohnort des Käufers zum Verkäufer auf dessen Gefahr erfolgt. Erleidet das Fahrzeug auf dem Weg zum Verkäufer einen weiteren Schaden, kann dies unter Umständen eine weitere Haftung des Verkäufers auslösen.

Alle infolge der Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen trägt der Verkäufer. Darunter fallen unter anderem die Kosten für den Transport und natürlich die Reparatur als auch Aufwendungen des Käufers, wie Rechtsanwaltskosten oder Abschleppkosten; nicht aber Reise- oder Hotelkosten. Dies können jedoch unter gewissen Voraussetzungen als Schadensersatz verlangt werden

Es ist jedoch ratsam, zunächst den Fahrzeugtransport mit dem Verkäufer abzusprechen. Unternimmt man diesen nämlich auf „eigene Faust“, kann dies dazu führen, dass die dadurch entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig sind.

Auch von einer Eigenreparatur ohne die Aufforderung zur Nachbesserung sollte abgesehen werden. Wurde dem Verkäufer nicht die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben, können die infolge der Eigenreparatur entstandenen Kosten zumeist nicht vom Verkäufer verlangt werden.
Die vom Käufer gewählte Nacherfüllung kann der Verkäufer jedoch ablehnen, wenn ihm diese unmöglich ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mangel nicht technisch einwandfrei beseitigt werden kann. 

Er kann jedoch auch die gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, soweit diese nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Dabei sind jedoch die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Wurde lediglich mangelhaft nachgebessert, so muss der Käufer den Verkäufer nochmals zur Nachbesserung auffordern. Scheitert auch diese, stehen dem Käufer erst die weiteren Rechte zu.

Das Gewährleistungsrecht bzw. das Verlangen der Nacherfüllung ist sehr vom jeweiligen Einzelfall abhängig, auf die in diesem Artikel nicht alle eingegangen werden kann. Sollten Sie ein mangelhaftes Kfz erworben haben, so vereinbaren Sie bitte mit einem unserer Rechtsanwälte im Verkehrsrecht in unseren Niederlassungen in Kassel, Bad Hersfeld oder Homberg/Efze einen Termin. Wir werden Sie dann umfassend über Ihre Rechte aufklären.



Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH