04.12.2012 12:47
Mietrecht

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Schneeräumen und Salz streuen als Mieter

Die Räumpflicht

Zu Beginn des Winters wird sich ein jeder wieder mit der unbeliebten Aufgabe des Räumens von Schnee oder Streuen der Fußwege bei Glätte konfrontiert sehen.

Sofern es sich nicht um das eigene Grundstück handelt und kein Unternehmen mit der Verrichtung dieser Dienste beauftragt wurde, stellt sich bei Mietern und Vermietern aber auch bei Notwegeberechtigten immer wieder die Frage, in wessen Pflichtenkreis das Schneeschieben nun fällt.

Bereits im Jahr 2006 entschied das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 30.5.2006, 2 O 324/06), dass der Winterdienst wirksam seitens des Vermieters auf den Mieter übertragen werden kann. So führt das Landgericht Karlsruhe aus:

Durch eine Hausordnung, auf die im Mietvertrag hingewiesen und die dem Mieter zusammen mit dem Mietvertrag in die Hand gegeben wird, kann die Streupflicht wirksam auf die Mieter eines Hauses übertragen werden. Dies gilt nicht nur, wenn die Hausordnung selbst in das vorgedruckte Mietvertragsformular aufgenommen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1989, 41), sondern auch, wenn in eindeutiger Weise - hier in § 6 des Mietvertrages - durch entsprechenden Verweis und unter Übergabe der Hausordnung und des Winterdienstzeitplans dem Mieter vor Augen geführt wird, dass er zukünftig für den Räum- und Streudienst zuständig ist.

Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters stellt eine solche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auch nicht dar: 

Zwar ist grundsätzlich die Räum- und Streupflicht Sache des Vermieters. Dies hindert den Vermieter aber nicht, diese Pflicht vertraglich auf den Mieter zu übertragen, der das Grundstück tatsächlich nutzt und der auf Grund seiner tatsächlichen Nähe zu dem Mietobjekt ohne weiteres in der Lage ist, Gefahren, die von dem Grundstück bzw. der dort herrschenden Glätte ausgehen, zu erkennen und für Abhilfe zu sorgen.

Den Vermieter trifft in einem solchen Fall allein eine Kontroll- und Überwachungspflicht dahingehend, ob der Mieter seiner Pflicht zum Schneeräumen und Streuen auch nachkommt.

Bei einem bestehenden Notwegerecht nach § 917 BGB obliegt die Räum- und Streupflicht als Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dem Grundstückseigentümer. Allerdings kann von dem Nutzer eine Beteiligung verlangt werden.

Im Falle der Grunddienstbarkeit kommt es maßgeblich darauf an, was zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern keine Vereinbarung besteht, kann wohl anhand des §1020 BGB von einer Räumpflicht des aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten ausgegangen werden.

Sollten Sie sich dennoch eines Schadenersatzanspruches oder einem Verlangen von Schmerzensgeld infolge nicht geräumter Fußwege gegenübersehen, vereinbaren Sie mit uns einen Termin zu einem persönlichen Gespräch. In diesem werden wir Ihre rechtliche Angelegenheit umfassend mit Ihnen erörtern.


Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH