28.04.2012 14:39
Steuerrecht

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Elektronische Übermittlung von Bilanzen

Die E-Bilanz – eine Herausforderung

Im September 2011 erschien das BMF-Schreiben zur „Elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen“ - IV C 6 - S 2133-b/11/10009 -

Gem. § 5b EStG ist der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn nach § 4 Abs.

1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, dazu verpflichtet, den Inhalt der Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 

Das Schreiben des BMF vom 28.09.2011 regelt nunmehr den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich und bestimmt den Anwendungszeitpunkt, ab dem die elektronische Übertragung zu erfolgen hat. 

A. Persönlicher Anwendungsbereich

§ 5b EStG gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, §

5 oder § 5a EStG ermitteln. 

Die Bilanzen sind, soweit die Bilanzen nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden, mittels Datenfernübertragung zu übermitteln. 

Auch in den besonderen Fällen einer Betriebsveräußerung, einer Betriebsaufgabe, bei der Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen ist die entsprechende Bilanz ebenfalls zu übermitteln.

B. Besonderer sachlicher Anwendungsbereich

Von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 5b EStG und sind demzufolge nicht zur Übermittlung der Daten auf elektronischem Weg verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht alle Einkünfte der Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit sind. 

Im Rahmen der Übergangsregelung wird es für gewisse Fälle jedoch nicht beanstandet, wenn erstmals für die Wirtschaftsjahre, die nach dem

31.12.2014 beginnen, die Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung per Datenfernübertragung übermittelt werden. 

C. Taxonomie 

Die Taxonomie, das Datenschema für die Jahresabschlussdaten, kann online unter www.eSteuer.de abgerufen werden. 

Gerade in dem Bereich der Taxonomie wird von Praktikern das größte Fehlerpotenzial gesehen, da die Taxonomien sehr umfangreiche Daten enthält. Diese müssen zunächst gesichtet und anschließend mit den entsprechenden Zahlen ordnungsgemäß gefüllt werden. 

D. Ausnahmeregelungen für bestimmte Berichtsteile/Positionen

Im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften ist die verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2014 beginnen. 

Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften sind in jeweils gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Allerdings wird es für Wirtschaftsjahre, die vor dem

01.01.2015 enden, nicht beanstandet, wenn Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden. 

Für den Fall, dass ein handelsrechtlicher Einzelabschluss mit Überleitungsrechnung übermittelt wird, müssen die Positionen in den Berichtsbestandteilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen und jeweiligen Wertansätze enthalten. 

E. Zeitliche Anwendung des § 5b EStG

§ 5b EStG ist gem. § 52 Abs. 15a EStG in Verbindung mit § 1 der AnwZpvV erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die entsprechenden Übergangsregelungen bleiben unberührt.

Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt, wird es von der FinVerw nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gem. § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. 

F. Praktische Probleme

Da die E-Bilanz im XBRL-Format zu übermitteln ist, muss jedes betroffene Unternehmen rechtzeitig, das heißt spätestens in 2012 überprüfen, ob das verwendete Finanz- und Rechnungswesen XBRL kompatibel ist. Für den Fall, dass dem nicht so sein sollte, ist die Umstellung auf XBRL zwingend notwendig. Wie oben bereits erläutert wird es jedoch nicht beanstandet, wenn für das Jahr 2012 die Abgabe von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung noch in Papierform erfolgt. 

Die E-Bilanz wird in den Unternehmen erheblichen Kostenaufwand verursachen. Die E-Bilanz soll ein „Baustein“ in der E-Government-Strategie der Bundesregierung werden. Durch den Wegfall der papierbasierten Verfahrensabläufe sollen bürokratische Lasten in den Unternehmen abgebaut und das Verwaltungshandeln moderner, leistungsfähiger und effizienter gestaltet werden (BT-Drs. 16/10188 S.

13). Soweit die Theorie. Praktisch geht es der Finanzverwaltung darum, durch Rationalisierungsmöglichkeiten und der gezielteren Auswahl von Prüfungsfällen durch die dann vorhandenen und mit anderen Unternehmen direkt vergleichbaren Daten genau die Unternehmen herauszufiltern, bei denen eine Betriebsprüfung lohnenswert erscheint. Die E-Bilanz ist daher nichts anderes, als ein weiterer Schritt zur permanenten Betriebsprüfung und damit ein weiterer Schritt in Richtung gläsernes Unternehmen.

Bei Fragen zum Steuerrecht, zur Bilanzierung oder zum Handels- und Gesellschaftsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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