08.05.2013 11:30
Familienrecht

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Deutsch-Französisches Familienrecht

Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft

Ab Mai 2013 sieht das deutsche Familienrecht einen weiteren Güterstand vor. Um die zwischen dem deutschen und französischen Güterrecht erheblichen Differenzen zu überbrücken, wurde der deutsch-französische Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft geschaffen, welcher zum 01.05.2013 in Kraft getreten ist.

Dieser ist Ausfluss eines bilateralen Abkommens, welches im Februar 2010 zwischen Deutschland und Frankreich geschlossen wurde.

Damit soll deutsch-französischen Ehepaaren/Lebenspartnern bzw. Paaren mit gleicher Staatsangehörigkeit, deren Güterstand nach dem internationalen Privatrecht sowohl dem französischen als auch dem deutschen Recht unterliegt, die Möglichkeit gegeben werden, eine unkomplizierte Beendigung ihrer Gütergemeinschaft herbeizuführen.

Bisher bereitete dies eher Probleme. Der deutsche Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht nämlich eine Trennung des Vermögens der Ehepartner vor. Ein etwaiger Ausgleich von unterschiedlichen Zugewinnen erfolgt zum Beispiel erst im Rahmen der Scheidung. Das französische Recht verfährt nach dem Prinzip der Errungenschaftsgemeinschaft, wonach während der Ehe erworbenes Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehört.

Der jetzt neu geschaffene Güterstand ist fortan in § 1519 BGB geregelt. Wie bei dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch, bleiben die Vermögen der Eheleute während der Ehe getrennt und ein möglicher Zugewinn wird erst bei Beendigung ausgeglichen. Der französische Einschlag findet sich insoweit wieder, als dass weder Schmerzensgeld noch zufällige Wertsteigerungen von Immobilien bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt werden.



Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH