23.04.2012 16:14
Verkehrsrecht

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Reparaturkostenabrechnung bei einem Verkehrsunfall

Die Abrechnung von Kfz-Unfallschäden

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalls steht es jedem grundsätzlich frei, die zur Schadensbehebung erforderlichen Reparaturkosten entweder auf Gutachtenbasis oder auf Rechnungsbasis ersetzt zu verlangen.

Soll auf Gutachtenbasis abgerechnet werden, so handelt es sich hierbei um eine fiktive Abrechnung anhand der in einem Gutachten oder einem Kostenvoranschlag ermittelten Reparaturkosten.
Bei einer Abrechnung auf Rechnungsbasis wird auf Basis einer tatsächlichen Reparaturrechnung der Schaden beglichen.

Je nach Abrechnungsmethode stellt die Rechtsprechung weitere Voraussetzungen auf:

Möchte der Geschädigte fiktiv abrechnen, ist der Wert des Wiederbeschaffungsaufwandes maßgeblich. Dieser ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges.

Will der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren oder weiternutzen, weil er es möglicherweise veräußern möchte, so kann er die veranschlagten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes ersetzt verlangen.

Ein Reparaturnachweis oder ähnliches ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Damit wird der dem Geschädigten zustehenden schadensrechtlichen Dispositionsfreiheit Rechnung getragen, welche ihm die freie Verwendung der Mittel gestattet.

Liegen die Reparaturkosten jedoch zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand und dem Wiederbeschaffungswert, so kann der Geschädigte diese nur ersetzt verlangen, wenn er das Unfallfahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzt, wobei es sich dafür natürlich in einem verkehrssicheren Zustand befinden muss bzw. derart repariert werden muss.

Rechnet der Geschädigte jedoch auf Grundlage einer konkreten Reparaturrechnung ab, so sind ihm die Kosten bis zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Auf den Umfang bzw. die Qualität der Reparatur oder eine Weiternutzung des Fahrzeuges kommt es dann nicht an.

Soweit die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen, können diese nur im Fall einer konkreten Schadensberechnung ersetzt verlangt werden. 

Überdies verlangt die Rechtsprechung, dass der Geschädigte das Fahrzeug ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lässt und es nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Als maßgeblicher Zeitraum kann sich an dem 6-Monatszeitraum orientiert werden.

Diese 6-Monatsfrist ist jedoch keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten. Diese werden sofort im Zeitpunkt des Schadensereignisses fällig. 

Wird der 6-Monatszeitraum nicht eingehalten, so muss der Geschädigte darlegen und beweisen, dass er den Willen zur Weiternutzung seines Fahrzeuges hatte, besondere Umstände ihm dies jedoch unmöglich gemacht haben.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 %, so wird die Instandsetzung in der Regel als wirtschaftlich unvernünftig erachtet. In einem solchen Fall wird ein wirtschaftlicher Totalschaden angenommen. Dann bleibt dem Geschädigten nur die Möglichkeit auf der Wiederbeschaffungsbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abzurechnen.

Die Bestimmung des Restwertes erfolgt grundsätzlich durch den Sachverständigen, der den Wert des verunfallten Fahrzeuges auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt ermittelt. 


Kann dieser Wert bei einem Verkauf nicht erzielt werden, so ist der tatsächlich erlangte Erlös zu berücksichtigen.

Der Geschädigte ist bei einem Verkauf nicht verpflichtet, spezielle Sondermärkte für Restwertverkäufe aufzusuchen, um einen möglichst hohen Erlös zu erzielen. Kann auf einem solchen Markt, ein höherer Erlös erzielt werden, so muss er sich dies vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht entgegenhalten lassen.

Anders ist dies jedoch, wenn die Annahme eines Angebotes auf einem solchen Sondermarkt dem Geschädigten ohne weitere Anstrengung möglich ist oder die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten ein verbindliches Verkaufsangebot übermittelt, welches der Geschädigte ohne weitere Verhandlungen und Kosten annehmen kann.

Nimmt der Geschädigte in diesen Fällen das Angebot nicht an und kann er in einem späteren Verkauf nur einen geringeren Erlös erzielen, so muss er sich den höheren Erlös, den er hätte erzielen können, anrechnen lassen.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen: Die Abrechnung von Verkehrsunfallschäden ist komplizierter, als es zunächst den Anschein hat. Wenden Sie sich daher im Schadenfall frühzeitig an einen spezialisierten Rechtsanwalt. Wir helfen Ihnen gerne.


Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH