31.10.2012 16:22
Familienrecht

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Unterhalt von Kindesvater

Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter

Durch die Einführung des „Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts“ im Jahre 2008 wurden die Rechte allein erziehender Mütter erheblich verbessert und der Position verheirateter Mütter angeglichen.

 

Unterschiede zwischen der nichtehelichen und der verheirateten Mutter

Nach alter Rechtslage bestand für die nichteheliche Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Kindesvater für die Dauer von drei Jahren, welcher nur verlängert werden konnte, wenn die Versagung eines darüber hinaus gehenden Unterhaltsanspruchs grob unbillig war.

 

Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2008 wurde eine Angleichung an die Rechte verheirateter Eltern vorgenommen, indem das Gesetz nunmehr vorsieht, dass der Betreuungsunterhalt „mindestens“ für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt zu zahlen ist. 

 

Eine darüber hinausgehende Unterhaltsverpflichtung besteht, soweit dies der Billigkeit entspricht. Im Rahmen dieser Prüfung  müssen sowohl Eltern- als auch kindbezogene Gründe berücksichtigt werden.

 

Die so genannten elternbezogenen Gründe umfassen Umstände, die in dem Verhältnis der Eltern untereinander zu finden sind. So muss ein besonderer „Vertrauenstatbestand“ geschaffen worden sein, indem die Parteien längere Zeit als Familie zusammengelebt haben.

Als kindbezogener Grund gilt in erster Line eine auch über das dritte Lebensjahr hinaus bestehende  besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, so etwa wenn das Kind dauerhaft erkrankt oder behindert ist.

 

Schlussendlich werden im Rahmen der Billigkeitsprüfung vorhandene Betreuungsmöglichkeiten berücksichtigt. Die Kindesmutter muss die tatsächliche Möglichkeit haben, das Kind fremd betreuen zu lassen, um einer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

Insofern ist die Rechtslage derjenigen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut,  angepasst worden.

Unterschiede ergeben sich jedoch bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs

Während sich bei der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau der Anspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemisst, orientiert sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter an ihrer eigenen Lebensstellung, die sie vor der Geburt des Kindes hatte. 

 

Interessant wird diese unterschiedliche Bedarfsermittlung insbesondere in so genannten Mangelfällen, sprich wenn nicht genug Einkommen des Verpflichteten zur Deckung sämtlicher Ansprüche vorhanden ist.

 

Sowohl für die Ehefrau als auch für die nichteheliche Mutter gilt in diesen Mangelfällen ein Mindestbedarf wenigstens in Höhe des Existenzminimums, derzeit 770,00 € monatlich.


Diese unterschiedliche Bedarfsermittlung kann in Einzelfällen dazu führen, dass eine nichteheliche Mutter einen höheren Unterhaltsanspruch hat als die gleichzeitig vorhandene ebenfalls ein Kleinkind betreuende getrennt lebende Ehefrau.

 

Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die nichteheliche Mutter vor der Geburt über ein relativ hohes Einkommen verfügt hat.

 

Im Einzelfall sollte aufgrund der relativ komplizierten Berechung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. 

Die Autorin ist Fachanwältin für Familienrecht bei scheidungspraxis.de.