Steuerrecht: Der Erbfall (3)
Der Erbfall – steuerrechtlich: was passiert? Teil 3
Teil 3 von 3 - Berechnung der Steuer im Erbfall - Härteausgleich, Tarifbesonderheiten, Berücksichtigungen, sowie Steuerfestsetzung, Erhebung und das Ergebnis.
Teil 1: Steuerpflicht, Wertermittlung und Steuerentstehung
Teil 2: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, Steuerbefreiungen und die Berechnung der Steuer
Teil 3: Härteausgleich, Tarifbesonderheiten, Steuererhebung, etc.
III. Härteausgleich
Dadurch, dass derjenige Steuertarif entsprechend § 19 Abs. 1 ErbStG auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb angewendet wird, kann es zu unbilligen Härten kommen: Wenn die Schwelle der Tarifgrenze nur knapp überschritten wird, so kann der dadurch im Verhältnis zur vorherigen Stufe ausgelöste Betrag höher sein, als der Mehrerwerb.
Um diesen Effekt abzuschwächen, dient der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG. Danach ist ein Vergleich vorzunehmen, zwischen der Steuer, die sich nach dem Regeltarif ergibt und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte.
Der Unterschied zwischen den errechneten Beträgen wird nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte bzw. aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
IV. Tarifbesonderheiten
Die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG gilt nach Abs. 2 für den Teil, der nicht unter die Verschonung des begünstigungsfähigen Vermögens im Sinne des § 13 b Abs. 1 ErbStG fällt.
V. Berücksichtigung früherer Erwerbe
§ 14 ErbStG regelt die Berücksichtigung früherer Erwerbe. Um zu verhindern, dass der Anfall von Erbschaftsteuer umgangen oder verkürzt wird, normiert § 14 ErbStG, dass die Erwerbe der letzten zehn Jahre von derselben Person zu addieren sind. Anderenfalls könnten größere Schenkungen in kleinere Teilschenkungen erfolgen, wobei jeweils der Freibetrag ausgeschöpft werden würde. Für den addierten Betrag wird letztlich entsprechend der obigen Darstellung, namentlich unter Berücksichtigung der persönlichen Befreiungstatbestände die Steuer berechnet und um die Steuer für die früheren Erwerbe gekürzt.
Hat man nunmehr die Steuer berechnet, sind in einem letzten Schritt die Festsetzung und Erhebung der Steuer zu behandeln.
D. Steuerfestsetzung und Erhebung
I. Steuerschuldner
Die Frage nach dem Steuerschuldner beantwortet § 20 ErbStG. Der Regelfall ist hierbei Abs. 1, wonach der Erwerber grds. der Steuerschuldner ist.
II. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Die Problematik der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer beantwortet § 21 ErbStG. Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen erfolgt in der Regel eine Anrechnung der ausländischen auf die deutsche Erbschaftsteuer. Im Einzelfall ist der Anrechnungshöchstbetrag nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu beachten.
III. Stundung
Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 28 ErbStG kann die Stundung der Erbschaftsteuer beantragt werden. Begünstigtes Vermögen in diesem Sinne ist Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen, wobei als weitere Voraussetzung erforderlich ist, dass die Stundung zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.
IV. Anzeige- und Erklärungspflichten
Anzeige- und Erklärungspflichten ergeben sich aus §§ 30 bis 34 ErbStG sowie § 13a Abs. 6 ErbStG. Hiernach ist der Vermögensanfall durch den Erwerber gem. § 30 Abs. 1 ErbStG innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung dem zuständigen Finanzamt gegenüber anzuzeigen. Die Form für diese Anzeige gibt § 30 Abs. 4 ErbStG vor.
Für den Fall, dass der Erwerber die für die Begünstigung nach § 13a ErbStG erforderlichen Voraussetzungen nicht einhalten kann, hat er den Anzeigepflichten des § 13a Abs. 6 ErbStG Rechnung zu tragen.
E. Ergebnis
Nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen unter Berücksichtigung der einzelnen Bewertungsgrundsätze und Besonderheiten des Einzelfalls ergibt sich letztlich die zu zahlende Steuer des Erwerbers.
Gerne helfen wir Ihnen im Rahmen dieser komplexen Materie und stehen Ihnen beratend zur Seite.