Steuerrecht: Der Erbfall (1)
Der Erbfall – steuerrechtlich: was passiert? Teil 1
Wenn letztlich geklärt ist, wer was erbt, so schließt sich die Frage an, wie viel Erbschaftsteuer von den einzelnen Beteiligten zu zahlen ist.
Die folgende Darstellung soll einen kurzen Überblick in drei Teilen über den Berechnungsvorgang geben, an Hand dessen die Berechnung der Erbschaftsteuer erfolgt.
Teil 1: Steuerpflicht, Wertermittlung und Steuerentstehung
Teil 2: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten, Steuerbefreiungen und die Berechnung der Steuer
Teil 3: Härteausgleich, Tarifbesonderheiten, Steuererhebung, etc.
A. Bestimmung der Steuerpflicht
Zunächst ist die Steuerpflicht zu bestimmen. Diese unterteilt sich in die sachliche und persönliche Steuerpflicht. Des Weiteren ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung zu berücksichtigen.
I. Sachliche Steuerpflicht
Die sachliche Steuerpflicht liegt dann vor, wenn ein steuerpflichtiger Vorgang zu bejahen ist. Was steuerpflichtige Vorgänge im Sinne der Erbschaft- (und Schenkungs-) steuer sind, wird in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ErbStG abschließend aufgezählt. Es geht mithin um den Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden, Zweckzuwendungen und das Vermögen von Familienstiftungen unter besonderen Voraussetzungen.
II. Persönliche Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG normiert. Sie regelt die Reichweite der Besteuerung. Im Rahmen der persönlichen Steuerpflicht ist ähnlich wie im Rahmen der Einkommensteuer zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht zu unterscheiden.
1. Unbeschränkte Steuerpflicht
Die unbeschränkte Steuerpflicht ist zu bejahen, wenn entweder der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung Inländer ist. Die Reichweite des Begriffs Inländer ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 a) bis d) ErbStG.
Liegt die unbeschränkte Steuerpflicht vor, unterliegt sowohl das inländische als auch das ausländische Vermögen der deutschen Erbschaftsteuer.
2. Beschränkte Steuerpflicht
Wenn keine der beteiligten Personen Inländer ist und damit die unbeschränkte Steuerpflicht verneint werden muss, liegt die beschränkte Steuerpflicht vor.
Im Fall der beschränkten Steuerpflicht wird nur das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteuert.
III. Zeitpunkt der Steuerentstehung
Relevant ist ferner der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und der Bewertungsstichtag. Ersteres ergibt sich aus § 9 ErbStG, wonach bei Erwerben von Todes wegen die Steuer grds. mit dem Tod des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung entsteht. Gem. § 11 ErbStG ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer auch zugleich der maßgebende Stichtag für die Bewertung.
B. Wertermittlung
Sind diese Vorfragen nunmehr geklärt, geht es an die Wertermittlung. Hierdurch wird die Bemessungsgrundlage für die letztlich erhobene Erbschaftsteuer bestimmt.
Grundsätzlich geht es um die Erfassung der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht nach speziellen Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes steuerfrei ist. Es gilt das sog. Nettoprinzip.
I. Ermittlung der Bereicherung
Bei Erwerben von Todes wegen erfolgt die Ermittlung der Bereicherung zunächst nach § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG: es werden von dem Wert des gesamten Vermögensanfalls die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen.
1. Der „gesamte Vermögensanfall“
Die Bewertung des gesamten Vermögensanfalls erfolgt gem. § 12 Abs. 1 ErbStG, der auf die allgemeinen Vorschriften des Bewertungsgesetzes verweist. Zu beachten ist jedoch die Frage, ob die Sonderregelungen des § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG im Einzelfall eingreifen.
Unabhängig von den Sonderregelungen ist grds. der gemeine Wert anzusetzen, mithin ein Veräußerungspreis unter fremden Dritten.
Sonderregelungen wurden im Rahmen des § 12 Abs. 2 bis 7 ErbStG insbesondere für Anteile an Kapitalgesellschaften, Grundbesitz, inländisches Betriebsvermögen sowie ausländischen Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen getroffen.
Hat man nun den Wert des gesamten Vermögensanfalls ermittelt, so können von diesem die abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten in Abzug gebracht werden.
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