Führerscheinentzug durch Drogenkonsum
Der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund von Drogenkonsum im Straßenverkehr
Sofern die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellt und die Sache wieder an die zuständige Behörde zur Ahndung der begangenen Ordnungswidrigkeiten weiterleitet, bedeutet dies nicht, dass der Führerschein außer Gefahr ist. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht weiterhin.
Je nachdem, ob bereits ein Drogenkonsum nachgewiesen ist oder nicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde verschiedene Maßnahmen ergreifen.
Eröffnet sich der Polizei bereits bei der Verkehrskontrolle der Verdacht auf Drogenkonsum aufgrund verschiedener Ausfallerscheinungen, wird sie zunächst einen Schweißtest durchführen. Sofern dieser positiv ausfällt, wird sodann eine Blutentnahme angeordnet. Das darauf folgende Gutachten gibt sodann Aufschluss über den Konsum.
Ärztliches Gutachten
Werden jedoch nur bei einer Kontrolle Drogen gefunden, ohne dass Ausfallerscheinungen auf einen aktuellen Konsum hinweisen, wird seitens der Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten angeordnet.
Die Fahrerlaubnisverordnung differenziert sodann zwischen dem Konsum von Betäubungsmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz und dem Konsum von Cannabis.
Dabei gilt nach der herrschenden Rechtsprechung, dass zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet ist, wer unter Einfluss so genannter harter Drogen wie zum Beispiel Heroin, Kokain, Ectasy und LSD ein Fahrzeug führt. Jedoch kann auch im Regelfall die einmalige Einnahme von harten Drogen für die Nichteignung ausreichen, ohne dass ein Bezug zum Straßenverkehr erforderlich ist.
Bei dem Konsum von Cannabis wird zwischen einmaligen, gelegentlichen und regelmäßigen Konsum differenziert. Der einmalige bzw. experimentelle Konsum bleibt folgenlos, da insoweit keine Wiederholungsgefahr droht.
Regelmäßiger Konsum
Wer regelmäßig Cannabis konsumiert, ist nach der Fahrerlaubnisverordnung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung geht von einem regelmäßigen Konsum aus, sofern täglich oder nahezu täglich eine Einnahme erfolgt.
Die Regelmäßigkeit lässt sich dabei aus den Angaben des Betroffenen sowie über den Nachweis der THC-COOH Konzentration im Blut ableiten. Dabei gilt, dass ab einer Konzentration von 150 ng/ml des vorgenannten Abbaustoffes ein regelmäßiger Konsum gegeben ist. Da aber auch die Angaben des Betroffenen von wesentlicher Bedeutung sind, sollten bereits im Rahmen der Verkehrskontrolle Angaben zum Konsumverhalten mit Bedacht gemacht werden.
Gelegentlicher Konsum
Allein der gelegentliche Konsum von Cannabis führt für sich genommen noch nicht zur Ungeeignetheit. Vielmehr müssen noch weitere Zusatztatsachen, wie fehlendes Trennungsvermögen oder zusätzliche Einnahme von Alkohol, hinzutreten.
Sofern Sie von der Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert werden, zu einer beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen bzw. von Ihnen ein ärztliches Gutachten oder eine medizinische psychologische Untersuchung gefordert wird, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens Kontakt aufnehmen. Sodann kann Einsicht in Ihre Führerscheinakte genommen werden, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Gerne unterstützen wir Sie in diesen Angelegenheiten.
Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH