13.09.2013 08:58
Arbeitsrecht

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BAG-Urteil zur Arbeitszeit

Dauer der Arbeitszeit bei fehlender ausdrücklicher Vereinbarung

Mit vorgenannter Entscheidung hat das BAG entschieden, dass wenn in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt ist, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht: betriebsübliche Arbeitszeit

Laut BAG ist das Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit.

(BAG-Entscheidung vom 15.5.2013, Az. 10 AZR 325/12)

Nach der betriebsüblichen Arbeitszeit bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.

Der Fall: Erfüllung der Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf zeitlichen Aspekt?

Die Klägerin war bei der Beklagten als „außertarifliche Mitarbeiterin“ beschäftigt und bezog ein Jahresgehalt von ca. 95.000,00 Euro brutto. Nach dem Arbeitsvertrag musste die Klägerin „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden“.
Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthielt der Vertrag nicht. Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten.
Die Klägerin kam dem nicht nach. Die Beklagte kürzte die Gehälter der Klägerin bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000,00 Euro brutto, weil die Klägerin ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und z.B. im Dezember nur 19,8 Stunden, im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet hatte.

Die Klägerin machte mit der Klage geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Sie müsse überhaupt nicht an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten im Betrieb sein. Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse die Beklagte ihr auch das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.

Klage nicht erfolgreich

Die Klage hatte, wie auch in den Vorinstanzen, keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG setzt der Arbeitsvertrag der Parteien als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestünden nicht. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet habe.

Bedeutung für die Praxis

Im Rahmen von flexibler Arbeitszeit und flexiblen Arbeitsorten kann es schnell zu innerbetrieblichen Auseinandersetzungen kommen, inwieweit Rahmenarbeitszeiten von jedem Arbeitnehmer einzuhalten sind. Einen Anhaltspunkt bei der Klärung solcher Streitigkeiten gibt die betriebsübliche Arbeitszeit.

Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht prüft Ihren Arbeitsvertrag und teilt Ihnen mit, welche Arbeitszeit bei Ihrem Arbeitgeber die betriebsübliche Arbeitszeit ist. 



Mischa Wölk
- Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht -