31.01.2014 08:52
Familienrecht

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Umgangsrecht des leiblichen Vaters

Das Umgangsrecht leiblicher, nicht rechtlicher Väter

Biologische Väter erhalten mehr Rechte: Am 13.07.2013 ist das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters eingeführt worden. Ein Artikel über Voraussetzungen und zu beachtenden Punkten für die Durchsetzung eines Umgangsrechts.
Umgangsrecht leiblicher Väter

Welche Voraussetzungen gelten für die Durchsetzung eines Umgangsrechts des leiblichen Vaters?

Bis zur Einführung dieses Gesetzes konnte ein biologischer Vater nur dann ein Umgangsrecht mit seinem Kind durchsetzen, sofern er eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind nachweisen konnte, er mithin eine enge Bezugsperson für das Kind war und der Umgang dem Kindeswohl diente. Das Hauptbeispiel dieser Übernahme tatsächlicher Verantwortung sah der Gesetzgeber darin, wenn die Bezugsperson mit dem Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte.

Problematisch waren die Fälle, in denen durch die Beendigung einer Beziehung diese häusliche Gemeinschaft aufgelöst worden und zwischenzeitlich eine gewisse Entfremdung zu dem Kind eingetreten war. Das Umgangsrecht sollte nicht dazu dienen, abgerissene Beziehungen neu zu begründen, sondern nur, ein intaktes und noch bestehendes Vertrauensverhältnis zu erhalten.

Nunmehr wurde durch das oben genannte Gesetz eine Norm geschaffen, wonach zum einen ein Auskunftsanspruch über die persönlichen Verhältnisse des Kindes geschaffen wurde, soweit ein berechtigtes Interesse besteht.

Voraussetzungen für die Durchsetzung eines Umgangsrechts

Weiterhin ist nunmehr die Durchsetzung eines Umgangsrechts des biologischen Vaters ohne Vorhandensein einer sozial-familiären Beziehung unter folgenden Voraussetzungen möglich:
 

  • Es muss ein rechtlicher Vater vorhanden sein. Steht ein solcher nicht fest, ist der leibliche Vater auf die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft zu verweisen.
  • Der mutmaßliche leibliche Vater hat an Eides Statt zu versichern, dass er der Kindesmutter in der Empfängniszeit beigewohnt hat, die leibliche Vaterschaft wird mithin inzidenter im Umgangsverfahren geklärt. Wird die Vaterschaft durch einen Verfahrensbeteiligten bestritten, so kann das Gericht auch die Entnahme von Blutproben anordnen
  • Es muss überdies ein ernsthaftes Interesse des leiblichen Vaters am Kind bestehen. 

 

Anhaltspunkte für das Bestehen ernsthaftem Interessens

Als mögliche Anhaltspunkte hierfür gelten beispielsweise:

  • das Begleiten der Mutter zu Vorsorgeterminen bzw. zur Entbindung oder der geäußerte Wunsch hierzu
  • Kennenlernen des Kindes kurz nach der Geburt oder der geäußerte Wunsch hierzu
  • Bemühen um Kontakte mit dem Kind und Wunsch nach Umgang
  • Äußern der Bereitschaft, (auch finanziell) Verantwortung zu übernehmen
  • Der Umgang muss dem Kindeswohl dienen, darf mithin nicht eine seelische Belastung für das Kind darstellen. Der Gesetzgeber hat sich diesbezüglich an den Voraussetzungen für den Umgang anderer Bezugspersonen, wie etwa Großeltern oder Geschwister, orientiert. Dies dürfte allerdings problematisch sein, da eben gerade keine sozial-familiäre Beziehung in den hier skizzierten Fällen besteht und diese Kriterien daher nicht ohne weiters übertragbar sind.

 

Heranzuziehen sind vielmehr folgende Faktoren:

  • Alter und Widerstandsfähigkeit des Kindes
  • Stabilität des Familienverbandes
  • Beziehungskonstellationen
  • Konfliktniveau zwischen den Erwachsenen
  • Grad der Bindung des Kindes an seine rechtlich sozialen Eltern und 
  • Dauer der der Kenntnis von der Existenz des biologischen Vaters

 

Annette Scharf
- Fachanwältin für Familienrecht -

Bildquelle: Vera Kratochvil, publicdomainpictures.net/view-image.php?image=11281