20.11.2012 14:33
Verkehrsrecht

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Verhalten im Straßenverkehr - rechtlich

Das Reißverschlussverfahren und der Spurwechsel

Man kennt es nur zu gut: Die eigene von zwei vorhandenen Fahrbahnen ist blockiert, so dass man mit seinem eigenen Kraftfahrzeug auf die andere Spur wechseln möchte. Ob die in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeuge dazu verpflichtet sind, einem den Spurwechsel zu ermöglichen, hatte nunmehr das Amtsgericht München zu entscheiden.

Anlass dieser Entscheidung war ein Fahrzeugführer, der infolge eines auf seiner Spur haltenden Lastwagens auf die zweite Fahrbahnspur wechselte. Infolge dieses Spurwechsels kam es zu einem Unfall mit einem weiteren Fahrzeug.

Der die Spur wechselnde Fahrer klagte und verlangte die ihm durch den Verkehrsunfall  entstandenen Schäden ersetzt. Seiner Ansicht nach, wäre der auf der freien Fahrbahn heranfahrende Fahrzeugführer dazu verpflichtet gewesen, ihm den Spurwechsel zu ermöglichen.

Auffassung des Amtsgerichts München

Dieser Auffassung erteilte das Amtsgericht München (Urteil vom 7.3.12 - AZ 334 C 28675/11) jedoch eine Absage. Dessen Auffassung nach beruhte der Unfall auf dem Spurwechsel.


„Bei einem Spurwechsel obliege es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen.
Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht, wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.“


Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH