Verhalten im Straßenverkehr - rechtlich
Das Reißverschlussverfahren und der Spurwechsel
Anlass dieser Entscheidung war ein Fahrzeugführer, der infolge eines auf seiner Spur haltenden Lastwagens auf die zweite Fahrbahnspur wechselte. Infolge dieses Spurwechsels kam es zu einem Unfall mit einem weiteren Fahrzeug.
Der die Spur wechselnde Fahrer klagte und verlangte die ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden ersetzt. Seiner Ansicht nach, wäre der auf der freien Fahrbahn heranfahrende Fahrzeugführer dazu verpflichtet gewesen, ihm den Spurwechsel zu ermöglichen.
Auffassung des Amtsgerichts München
Dieser Auffassung erteilte das Amtsgericht München (Urteil vom 7.3.12 - AZ 334 C 28675/11) jedoch eine Absage. Dessen Auffassung nach beruhte der Unfall auf dem Spurwechsel.
„Bei einem Spurwechsel obliege es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen.
Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht, wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.“
Hassenpflug Rechtsanwaltsgesellschaft mbH