BFH-Urteil: Fehler des Finanzamts
Bundesfinanzhof: Keine Steuerhinterziehung bei Ausnutzen von Fehlern des Finanzamtes
(BFH Urteil vom Urt. v. 04.12.2012, Az. VIII R 50/10)
Der Kläger hatte im Streitfall für die Veranlagungszeiträume korrekt positive Einkünfte erklärt. Den Fehler hingegen machte das Finanzamt. Dieses erfasste die Einkünfte des Klägers als negative und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag fest. Diesen nahm der Kläger nahm der Kläger zunächst in Anspruch. Später erklärte er dann, im Zusammenhang mit einer Außenprüfung, er habe damit eine Steuerhinterziehung begangen. Intention des Klägers war es, auf diese Weise Straffreiheit nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) zu erlangen.
Die Auffassung des Finanzgerichts, dass mangels Straftat die Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung verneint hatte, wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus. Auch die Erklärungen für die Folgejahre waren weder unrichtig noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt dazu, den materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen.
Keine Pflicht, auf Fehler hinzuweisen
Insbesondere war der Kläger nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheids hinzuweisen, da er seine Erklärungspflichten vollständig und richtig erfüllt hatte.
Auch § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung sieht eine Berichtigungspflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung u.a. nur vor, wenn diese Erklärung "unrichtig oder unvollständig" war.
Steuererklärung prüfen lassen
Ob Ihre Steuererklärung richtig und vollständig in den vergangenen Jahren war und Sie damit einen möglichen Fehler des Finanzamtes mit gutem Gewissen ausnutzen können, prüft Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht gerne.