Unzulässigkeit und Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren
BGH-Urteil: Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten sind unzulässig
Bereits im Mai 2014 hat der BGH (Az.: XI ZR 405/12) über die Unzulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten entschieden. Bearbeitungsgebühren, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts bei Abschluss eines Privatkreditvertrages zusätzlich zu den Zinsen verlangt wurden, würden den Verbraucher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen und seien daher unwirksam. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Bearbeitung von Krediten im eigenen Geschäftsinteresse der Banken liege.
Unter Einhaltung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB konnten Bankkunden, die bis zum Jahre 2011 einen solchen Privatdarlehensvertrag abgeschlossen hatten, die unzulässigen Bearbeitungsgebühren wieder zurück verlangen. Die Rückerstattung bei Krediten, die vor 2011 abgeschlossen wurden, wurde von den Banken oftmals mit einem Verweis auf die Verjährung abgelehnt.
Längere Verjährungsfrist
Im aktuellen Urteil vom Oktober 2014 (Az.: XI ZR 348/13 und 17/14) wurde nun in diesen Fällen die Verjährungsfrist auf zehn Jahre ausgedehnt. Somit können die Bearbeitungsgebühren auch dann zurückgefordert werden, wenn die Verträge vor 2011 geschlossen wurden. Das Urteil gilt damit rückwirkend für zehn Jahre. Verjährt sind nur Rückforderungen aus Verträgen, die vor dem 29. Oktober 2004 geschlossen wurden.
Der Vorsitzende Richter begründete dies damit, dass Verbraucher erst mit den Urteilen im Jahre 2011 zur Unzulässigkeit solcher Bearbeitungsgebühren Klarheit über die Rechtslage hatten und erst ab diesem Zeitpunkt auch klagen konnten.
Geltendmachung der Rückforderung
Bankkunden, die hiervon betroffen sind, haben die Möglichkeit noch bis Ende dieses Jahres sich an ihre Bank zu wenden.
Teilweise verweigern aber die Banken die Rückzahlung mit der Begründung, dass das Entgelt, welches je nach Höhe der Kreditsumme automatisch in ein Leerfeld des Vertrages eingetragen wurde, individuell ausgehandelt wurde und somit nicht von der Entscheidung erfasst wird. Der BGH sieht dies aber nicht als individuell ausgehandelt.
Erhalten die Kunden bei Geltendmachung ihres Anspruchs einen Bescheid ihrer Bank, mit dem sie nicht zufrieden sind, können sie sich an den Ombudsmann der privaten Banken wenden.
Nelab Saighani
ref. iur.